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Aufklärung und Wirksamkeit der Einwilligung bei Covid-19-Impfung

Aufklärung und Wirksamkeit der Einwilligung bei Covid-19-Impfung

Medizinrecht/Arzthaftungsrecht: Ein ärztlicher Eingriff in Form einer Impfung kann nur dann rechtmäßig sein, wenn zuvor wirksam in die Vornahme der Impfung eingewilligt wurde. Für Juristen ist es ganz klar (und für Mediziner führt dieser Gedanke oft zum Kopfschütteln): Ein Arzt, der eine Impfung vornimmt, begeht eine tatbestandliche Körperverletzungshandlung, die ohne wirksame Einwilligung des Patienten bei Vorliegen der sonstigen Strafbarkeitsvoraussetzungen zu einer Strafbarkeit wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung führt. 

Um wirksam in die Impfung einwilligen zu können, muss der Patient erst einmal wissen, welche Risiken drohen. Mit anderen Worten: Der Patient/die Patientin muss aufgeklärt werden. Was bedeutet Aufklärung in diesem Zusammenhang? 

Ein Blick ins Gesetz hilft da weiter. Durch das Patientenrechtegesetz wurde eine Vorschrift ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt, die die Aufklärungspflichten der Ärzt:Innen regelt:

§ 630e BGB lautet:
1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
(2) Die Aufklärung muss1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,3. für den Patienten verständlich sein.Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.
(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.
(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.
(5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3 gilt entsprechend.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auch für freiwillige, staatlich empfohlene Impfungen eine Risikoaufklärungspflicht festgestellt. Grundsätzlich sei auch über äußerst seltene Risiken aufzuklären. Dies gelte auch für öffentlich empfohlene Impfungen, bei denen die Grundimmunisierung der Gesamtbevölkerung zur Verhinderung einer epidemischen Verbreitung der Krankheit im öffentlichen Interesse liege. Man kann also festhalten: "Die strengen Maßstäbe im Hinblick auf die Aufklärungspflicht bei prophylaktischen Maßnahmen sind auch in der aktuellen Pandemie-Situation gültig," (Krüger in medstra 2021, 269, 271). 

Die auf den Seiten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein zum Download angebotenen Aufklärungsmerkblätter können ein persönliches Gespräch mit dem Impfarzt zwar vorbereiten, nicht aber ersetzen. Natürlich kann der Patient auf eine weitere Aufklärung verzichten. Tut er das aber nicht, so muss die individuelle Situation des Patienten bei der Impfentscheidung berücksichtigt werden. 

Bei minderjährigen Kindern: Grundsätzlich Einwilligung beider Elternteile, aber:

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte nur die Mutter in die Impfung des minderjährigen Kindes eingewilligt. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass es an einer wirksamen Einwilligung nicht schon deshalb fehle, weil der Vater der Klägerin der Impfung nicht zugestimmt habe. "Zwar bedarf es in Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zusteht (§§ 1626 ff. BGB), zu einem ärztlichen Heileingriff, zu dem auch eine Vorsorgeimpfung gehört, der Einwilligung beider Elternteile. Doch wird man im allgemeinen davon ausgehen können, dass der mit dem Kind beim Arzt erscheinende Elternteil ermächtigt ist, die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den abwesenden Elternteil mit zu erteilen, worauf der Arzt in Grenzen vertrauen darf, solange ihm keine entgegenstehenden Umstände bekannt sind. Dies gilt, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Juni 1988 (BGHZ 105, 45) ausgeführt hat und woran er festhält, jedenfalls in Routinefällen, zu denen auch die Routineimpfung gehört", Urteil des BGH vom 15.02.2000, VI ZR 48/99.

Zum Inhalt der Aufklärung gehört im Fall der Impfung gegen Covid-19 die Information zu Art und Wirkweise der Impfstoffe und zur Risikoabschätzung im konkreten Fall. 

Bei rechtlichen Fragen zur Impfung und bei Beratung bei Impfschäden wenden Sie sich an Fachanwalt für Medizinrecht und Strafrecht Axel Höper