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Vorladung der Polizei - Was jetzt zu tun ist

Vorladung der Polizei - Was jetzt zu tun ist

Ein Brief von der Polizei im Briefkasten – für die meisten Menschen ein Schreckensszenario. Viele wissen nicht, welche Rechte sie haben, was sie tun müssen und was sie besser lassen sollten. Dieser Beitrag gibt einen klaren Überblick.

Beschuldigter oder Zeuge – der entscheidende Unterschied

Das Erste, was Sie beim Lesen einer Vorladung klären müssen: In welcher Eigenschaft werden Sie geladen? Sie erkennen eine Beschuldigtenvorladung an Formulierungen wie „Die Polizei ermittelt gegen Sie wegen…" oder „Es ist beabsichtigt, Sie als Beschuldigter zu vernehmen." Steht so etwas im Schreiben, sind Sie Beschuldigter – und Ihre Rechte sind weitreichend.

Werden Sie hingegen als Zeuge geladen, gelten andere Regeln. Als Zeuge sind Sie für die Ermittler interessant, weil Sie den Sachverhalt beobachtet haben oder wichtige Informationen beisteuern können. Zeugen haben grundsätzlich eine Wahrheitspflicht – Beschuldigte nicht.

Muss ich überhaupt erscheinen?

Das hängt davon ab, wer vorlädt – und in welcher Eigenschaft.

Als Beschuldigter: Wenn Sie als Beschuldigter eine Vorladung von der Polizei erhalten, besteht grundsätzlich keine Pflicht, dort zu erscheinen. Nur wenn eine Vorladung direkt von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht kommt, sind Sie verpflichtet, dieser Folge zu leisten.

Als Zeuge: Bis zu einer Gesetzesänderung im Sommer 2017 galt, dass Sie der polizeilichen Vorladung nicht nachkommen mussten. Seit August 2017 sind Sie als geladener Zeuge verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen und auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Das Problem: Für den Zeugen ist meist überhaupt nicht erkennbar, ob ein Auftrag der Staatsanwaltschaft vorliegt. Lassen Sie das daher anwaltlich prüfen.

Wichtig: Erscheinungspflicht bedeutet nicht Aussagepflicht. Auch wer erscheinen muss, muss nicht reden.

Der häufigste Irrtum: „Ich bin doch unschuldig – ich erkläre das einfach"

Gerade Unschuldige glauben oft, sie könnten die Sache durch eine offene Aussage schnell klären. Das ist ein gefährlicher Trugschluss. Gerade Unschuldige sollten schweigen, weil sie ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nicht wissen, welche Antworten ihnen schaden könnten.

Hinzu kommt: Aussagen in Vernehmungsprotokollen sind häufig fehlerhaft oder verzerrt. Was der Beamte notiert, entspricht nicht immer dem, was man tatsächlich gesagt hat – und das Protokoll landet unwiderruflich in der Akte.

Das Schweigerecht – Ihre stärkste Waffe

Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Sie müssen sich nicht zur Sache äußern (§ 136 Abs. 1 StPO) – und zwar vollständig und ohne Nachteile. Schweigen darf Ihnen niemals nachteilig ausgelegt werden.

Das gilt ausnahmslos: auch wenn die Polizei freundlich nachfragt, auch wenn Druck aufgebaut wird, auch wenn man Ihnen erklärt, ein Schweigen mache einen „schlechten Eindruck". Das stimmt rechtlich nicht. Beschuldigte machen auch keinen schuldigen Eindruck, wenn sie sich durch einen Anwalt verteidigen lassen.

Lediglich zur Identitätsfeststellung sind Sie verpflichtet: Ein Beschuldigter muss lediglich Angaben zur Person machen – nicht jedoch zur Sache.

Die besondere Gefahr: Vom Zeugen zum Beschuldigten

Eine Situation verdient besondere Aufmerksamkeit: Ohne anwaltliche Beratung erkennen Laien den Zeitpunkt nicht, an dem sie vom Zeugen zum Beschuldigten werden – den sogenannten Statuswechsel – und liefern der Polizei die Beweise für ihre eigene Verurteilung.

Häufig werden Personen von der Polizei als Zeugen geladen, die in Wirklichkeit verdächtig sind, selbst etwas mit einer Straftat zu tun zu haben. Wenn die Polizei versichert, Sie seien nur Zeuge und nicht Beschuldigter, ist das im Zweifel Anlass, Misstrauen zu hegen. Hinter solchen Formulierungen verbirgt sich manchmal der Versuch, eine Aussage zu erlangen, ohne über die Beschuldigtenrechte belehren zu müssen.

Im Rahmen einer Vernehmung kann sich die Situation unerwartet drehen – plötzlich wird aus einem Zeugen ein Beschuldigter. In dem Moment gilt: Aussage sofort verweigern und auf rechtliche Unterstützung bestehen.

Das Zeugnisverweigerungsrecht – auch Zeugen können schweigen

Auch wer als Zeuge geladen ist, muss nicht in jedem Fall aussagen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO steht jedem zu, der durch seine Aussage etwas über einen Angehörigen aussagen müsste. Erfasst werden insbesondere Verlobte, Ehegatten sowie Lebenspartner, Eltern, Kinder sowie Geschwister des Beschuldigten.

Darüber hinaus gilt das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO: Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Was sollten Sie konkret tun?

Die Empfehlung ist klar und gilt unabhängig davon, ob Sie beschuldigt werden oder als Zeuge geladen sind:

Machen Sie keine Aussage gegenüber der Polizei, bevor Sie anwaltlich beraten wurden. Rufen Sie nicht bei der Polizei an, um die Sache „kurz zu erklären". Erscheinen Sie nicht unvorbereitet zum Termin.

Eine professionelle Verteidigungsstrategie beginnt mit dem Schweigen, gefolgt von der Akteneinsicht und erst dann – falls sinnvoll – einer schriftlichen Einlassung. Erst wenn ein Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakte genommen hat, lässt sich beurteilen, was die Polizei tatsächlich weiß – und welche Aussage sinnvoll oder riskant wäre.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Kiel berate ich Sie umgehend nach Erhalt einer Vorladung – und übernehme für Sie die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden in Kiel, Schleswig-Holstein und darüber hinaus.