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Kanzlei für Arzthaftungsrecht - Patientenrecht

Das Selbstverständnis hat sich verändert: Früher wurden ärztliche Kunstfehler generell als Schicksalsschlag hingenommen. Der Patient wurde als unmündiger Laie behandelt und hatte sich der Autorität des Arztes zu beugen (Ziegler: in GesR 2021, 484 m.w.N.). Spätestens mit der Geltung des Patientenrechtegesetzes ist damit Schluss! Der Gesetzgeber wollte mit diesem Gesetz die Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten erreichen. Bei der Durchsetzung dieser Rechte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Axel Höper aus Kiel für Sie da.
Leider kann kein Arzt Gesundheit garantieren. Bleibt der Erfolg aus, kann das an einem Behandlungsfehler liegen, muss es aber nicht. Das herauszufinden ist für den Patienten fast unmöglich. In der Regel braucht es eines medizinischen Gutachtens, mit dem die Behandlung wie auch die vorangegangene Aufklärung etc. überprüft werden. Herr Rechtsanwalt Höper wird Sie genau darin tatkräftig unterstützen.
Steht fest, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, ist anwaltlicher Rat nicht weniger wichtig. Denn es gilt nun, unter anderem das Schmerzensgeld zu bestimmen. Hierzu müssen Urteile herangezogen werden, die zu ähnlichen Sachverhalten ergangen sind. 
Wie bei anderen Personenschäden auch sind auch im Arzthaftungsfall die sonstigen Schadenspositionen zu berücksichtigen. Bei einem gravierenden Personenschaden (z.B. bei Geburtsschäden) kann zudem eine Rente beansprucht werden. 
Alles beginnt allerdings mit der Informationsgewinnung. Ohne die Behandlungsunterlagen lässt sich die Sach- und Rechtslage nicht beurteilen. Die frühzeitige Sicherung von Beweisen, das Aufbewahren von Belegen und das Führen von Schmerztagebüchern kann später von Bedeutung werden, wenn denn ein Behandlungsfehler tatsächlich vorliegt. 
Patientinnen und Patienten haben nach §630g Abs.1 und 2 BGB das Recht Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte verlangen. Wenn die Praxis oder das Krankenhaus hierfür Kopien anfertigt, stellt sie hierfür regelmäßig die Kopiekosten in Rechnung. Günstiger geht es so: Da es sich bei den Behandlungsunterlagen um sog. Gesundheitsdaten handelt, hat ein Patient das Recht, unentgeltlich eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden (Urt. v. 26.10.2023, Az. C-307/22).
Herr Rechtsanwalt Höper wird Sie im Falle eines vermuteten Behandlungsfehlers beraten und wenn nötig außergerichtlich und gerichtlich vertreten. 


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