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❓ Ich habe einen Strafbefehl erhalten — was soll ich tun?➡ Ein Strafbefehl wird ohne mündliche Verhandlung erlassen. Sie haben nach Zustellung zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Legen Sie keinen Einspruch ein, wird der Strafbefehl rechtskräftig — wie ein Urteil. Mit einem Einspruch erzwingen Sie eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht. Es empfiehlt sich, sofort einen Strafverteidiger einzuschalten, der die Akten einsehen und die Erfolgsaussichten einschätzen kann.
❓ Muss ich zur Polizei, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?➡ Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen und müssen einer polizeilichen Vorladung grundsätzlich nicht folgen. Anders als Zeugen sind Beschuldigte nicht zur Aussage verpflichtet. Sprechen Sie vor einer Aussage — oder Nichtaussage — unbedingt mit einem Strafverteidiger. Jede Äußerung kann verwendet werden.
❓ Was bedeutet Untersuchungshaft und wann wird sie angeordnet?➡ Untersuchungshaft (U-Haft) ist die Inhaftierung vor einem Urteil. Sie wird angeordnet, wenn dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt — beispielsweise Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr. Ein Strafverteidiger kann beim zuständigen Gericht Haftprüfung beantragen und auf Aufhebung oder Aussetzung der U-Haft hinwirken.
❓ Was kostet ein Strafverteidiger und wer zahlt die Kosten?➡ Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer Honorarvereinbarung. Werden Sie freigesprochen, trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen — aber nicht immer vollständig. Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Dennoch ist ein selbst gewählter Verteidiger des Vertrauens oft vorteilhafter. Ich berate Sie gerne transparent zu den Kosten.