Die Verteidigung von Ärztinnen und Ärzten und anderen Angehörigen der Heilberufe gehört als Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Strafrecht zu den Schwerpunkten meiner Kanzlei. Dabei sind neben den rein strafrechtlichen Aspekten der Tätigkeit auch die berufsrechtlichen und ggf. vertragsarztrechtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen.
Dabei bin ich insbesondere beim Vorwurf eines Abrechnungsbetruges, wegen Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen gem. §299a/§299b StGB, bei Verstößen gegen das Medizinproduktegesetz (MPG) oder das Arzneimittelgesetz (AMG), bei Straftaten nach dem PSA-DG oder beim Vorwurf des Ausstellens falscher Gesundheitszeugnisse tätig.
Vorwürfe der fahrlässigen Körperverletzung, der fahrlässigen Tötung oder wegen Freiheitsberaubung bei unzulässiger Fixierung fallen auch in diesen Bereich.
Der Abrechnungsbetrug stellt allerdings den Schwerpunkt meiner Tätigkeit als Strafverteidiger in diesem speziellen Bereich des Wirtschaftsstrafrechts im Gesundheitswesen dar. Ob ein hinreichender Tatverdacht eines Abrechnungsbetruges gegeben ist und die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, hängt maßgeblich von der Anwendung und Auslegung der Abrechnungsvorschriften ab. Kenntnisse des Vertragsarztrechts sind also unumgänglich.
Die Abrechnung der Impf- oder Testzentren, die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie errichtet wurden, wird derzeit intensiv überprüft. Diese erfolgt bei Testzentren nach § 7a der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona TestV) durch die Kassenärztliche Vereinigung. Im Falle des Verdachtes eines Abrechnungsbetruges droht die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft. Hier ist rechtzeitige anwaltliche Hilfe angezeigt.
Ich bin Mitglied in der Arbeitsgruppe Arztstrafrecht in der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des DAV und Gründungsmitglied von MedLaw Solutions e.V. sowie Mitglied in der schleswig-holsteinischen Strafverteidigervereinigung.
Bei der Verteidigung im Bereich des Medizinstrafrechts sind neben den strafrechtlichen Themen das Wissen aus dem Medizinrecht erforderlich. Um ein Beispiel zu nennen: Was nützt es, wenn man zwar eine Verurteilung wegen Betruges nach §263 StGB verhindert, aber übersieht, dass das Berufsrecht und das Vertragsarztrecht auch Fahrlässigkeit sanktionieren. Hier gilt es eben auch diese Aspekte im Blick zu haben.