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Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfen durch falsche Prognose?

Subventionsbetrug bei Corona-Soforthilfen durch falsche Prognose?

Strafrecht: Die Corona-Pandemie hat zu enormen wirtschaftlichen Auswirkungen bei Unternehmen geführt. Der Staat hat mit den sog. Corona-Soforthilfen Unterstützungsleistungen zur Verfügung gestellt, die die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen sichern und akute Liquiditätsengpässe in Folge der Corona-Krise überbrücken sollten. Bei der Antragstellung musste man unter anderem auch den Bestand und den Umfang des Corona-bedingten Liquiditätsengpasses angeben. Es mussten die künftig erwarteten Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt und ein konkretes Defizit errechnet werden. 

Im Nachhinein  hat sich in etlichen Fällen gezeigt, dass die anfänglichen Prognosen sich nicht bewahrheiteten und es wurden von Unternehmen erhebliche Soforthilfen zurück gezahlt. Dabei stellt sich die Frage, ob sich die Antragsteller ggf. strafbar gemacht haben:

Macht man sich strafbar, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens besser entwickelt hat als ursprünglich prognostiziert wurde?

Dazu muss ich etwas ausholen:

Bei den Soforthilfen handelt es sich um Subventionen. Wurden von den Antragstellern unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht, kommt eine Strafbarkeit nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht.

Aber: Nicht jede fehlerhafte Prognose führt zur Strafbarkeit! Durfte bei der Antragstellung berechtigterweise mit einem Corona-bedingten Engpass gerechnet werden, deckten aber die erzielten Einnahmen die Kosten des Unternehmens letztlich, scheidet eine Täuschung aus, vgl. Esser/Tsambikakis/Gierok in: PandemieStrafR § 9 Rn. 43. Anders könnte es aussehen, wenn bei der Antragstellung Liquiditätsengpässe berücksichtigt, die ohne Rücksicht auf die Pandemie eingetreten sind, wie z.B. saisonale Umsatzrückgänge.

Das Problem ist, dass Unternehmen am Anfang der Pandemie kaum abschätzen konnten, wie sich ihre wirtschaftliche Entwicklung während der Pandemie gestalten wird. Lediglich bei Unternehmen wie Herstellern von beispielsweise Desinfektionsmitteln dürften wohl Anhaltspunkte dafür fehlen, dass das Unternehmen von den Auswirkungen der Pandemie wirtschaftlich getroffen werde, vgl. Esser/Tsambikakis/Gierok, aaO, Rn. 44.

Der Anfangsverdacht für die Verwirklichung des Subventionsbetruges kommt daher wohl nur dann in Betracht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Fehlerhaftigkeit der Prognose aufgrund schwerwiegender Fehlansätze hätte aufdrängen müssen. Man kann nur hoffen, dass die Staatsanwaltschaften das genau so sehen und bei der Annahme des Anfangsverdachtes zurückhaltend vorgehen. Die Anzahl der bereits eingeleiteten Verfahren lässt auf das Gegenteil schließen. Andererseits eröffnet das Verteidigungsmöglichkeiten. 

Wenn Sie Fragen zum Betrug nach § 263 StGB oder zum Subventionsbetrug nach § 264 StGB haben oder gegen Sie ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wenden Sie sich an:

Axel Höper
Rechtsanwalt
sowie Fachanwalt für Strafrecht
und Fachanwalt für Medizinrecht