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Einwilligung zur Operation nur mit ausreichender Bedenkzeit

Einwilligung zur Operation nur mit ausreichender Bedenkzeit

Medizinrecht / Patientenrecht: Der Schutz des Selbstbestimmungsrecht der Patienten erfordert es, dass ein Arzt, der einem Patienten eine Entscheidung über die Durchführung eines operativen Eingriffs abverlangt und für diesen Eingriff bereits einen Termin bestimmt, ihm schon zu diesem Zeitpunkt auch die Risiken aufzeigt, die mit diesem Eingriff verbunden sein können. Eine erst später erfolgte Aufklärung ist zwar nicht in jedem Fall verspätet; eine hierauf erfolgte Einwilligung ist jedoch nur wirksam, wenn der Patient unter den jeweils gegebenen Umständen noch ausreichend Gelegenheit hat, sich innerlich frei zu entscheiden (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, A 1634 m.w.N.; BGH v. 25.03.2003 - IV ZR 131/02). 

Wenn also kein Fall des § 630e Abs. 3 BGB vorliegt, bei denen die Aufklärung ausnahmsweise entbehrlich ist (z.B. bei unaufschiebbaren Maßnahmen), sollte eine Aufklärung zumindest am Vortag eines operativen Eingriffs erfolgen. 

Aber noch ein anderer Aspekt ist wichtig: Nach § 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB hat die Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Eine Einwilligung, die durch Unterzeichnung des Aufklärungsformulars unmittelbar nach dem Ende des Aufklärungsgesprächs erfolgt, ist nach der Rechtsprechung im Regelfall unwirksam. Denn dieser zeitliche Ablauf eröffnet dem Patienten bzw. der Patientin nicht die Möglichkeit, den Inhalt des Aufklärungsgesprächs so zu verarbeiten, dass ihm bzw. ihr eine wohlüberlegte Entscheidung möglich ist.

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen führt im Urteil vom 25.11.2021 – Az.:  5 U 63/20 - dazu weiter aus:

"Die Annahme einer konkludenten Einwilligung eines Patienten bzw. einer Patientin durch die spätere stationäre Aufnahme ins Krankenhaus wird regelmäßig daran scheitern, dass ihm bzw. ihr einerseits das für die Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung notwendige Erklärungsbewusstsein fehlen wird und andererseits das Krankenhaus dem Verhalten des Patienten bzw. der Patientin keinen Erklärungswert beimessen wird, solange beiden das Bewusstsein der Unwirksamkeit der Einwilligung fehlt."