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Ermittlungsverfahren wegen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel nach § 285 StGB

Ermittlungsverfahren wegen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel nach § 285 StGB

Es beginnt meist mit einem nüchternen Schreiben der Polizei. Die in dem Schreiben meist enthaltene Einladung zu einem Gespräch entpuppt sich als Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. Dort heißt es dann beispielsweise: 

"Gegen Sie wird ein Ermittlungsverfahren aus folgendem Grund geführt: § 285 StGB, Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel".

Wie ist es dazu gekommen? 

Die Beteiligung an unerlaubten Glücksspielen ist verboten und erfüllt den Straftatbestand des § 285 des Strafgesetzbuches (StGB). Bereits die Teilnahme bei einem Glücksspiel in einem Online-Casino oder die Teilnahme an einer Lottoziehung durch eine Lottogesellschaft ohne behördliche Erlaubnis erfüllt diesen Tatbestand. Oftmals weiß man allerdings gar nicht, dass der Betreiber nicht über eine solche behördliche Erlaubnis verfügt. Je nach Aufmachung des Online-Auftrittes fällt das auch nicht sofort ins Auge. Das ist für die Strafbarkeit von Bedeutung, weil man nur bestraft werden kann, wenn man vorsätzlich gehandelt hat. 

Wie erfährt die Polizei oder die Staatsanwaltschat von der Teilnahme an dem unerlaubten Glücksspiel? Meist sind es Verdachtsmitteilungen der Banken, die zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens führen. Diese melden, wenn Gewinne aus einem mutmaßlich illegalem Glücksspiel auf dem Konto eingehen. 

Das Ziel sollte es jetzt sein, eine Bestrafung durch einen Strafbefehl oder ein Urteil und damit eine Eintragung ins Führungszeugnis zu vermeiden. Wenden Sie sich daher frühzeitig an einen erfahrenen Strafverteidiger (am besten einen Fachanwalt für Strafrecht) und nehmen Sie den Vorladungstermin nicht wahr, sondern kontaktieren Sie vorher einen Strafverteidiger. 

(KI-generiertes Bild erstellt mit ChatGPT von OpenAI)