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Haftung bei Impfschäden wegen COVID-19 Schutzimpfung

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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat fast zeitgleich zum Oberlandesgericht Hamm als eines der ersten deutschen Obergerichte entschieden, dass die Impfärztinnen und Impfärzte bei der Impfung hoheitlich gehandelt haben und insofern nicht selbst haften. Das OLG Stuttgart hat in dem Urteil vom 25.06.2024 (Az. 1 U 34/23) die Klage gegen eine Impfärztin auf Schadensersatz in der Berufungsinstanz abgewiesen. Die Ärztin sei nicht die richtige Anspruchsgegnerin. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 19.06.2024 - 3 U 119/23 - ebenfalls Direktansprüche gegen die impfenden Ärztinnen und Ärzte sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeschlossen. 

Vorliegend handelt es sich um einen Amtshaftungsanspruch. Die Amtshaftung verdrängt eine Haftung der impfenden Person. Da das deutsche Amtshaftungsrecht nicht einem statusrechtlichen, sondern einem eigenen Beamtenbegriff folgt, kann Amtsträger für Zwecke des Amtshaftungsrechts auch ein Privater sein. Würden Privatpersonen hoheitlich tätig, hafte gegenüber etwaig Geschädigten aber nur der Staat, so das Gericht. Es besteht keine persönliche Haftung der Impfärztin. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.