Haushaltsführungsschaden – was ist das eigentlich?
In den Fällen, in denen es durch
Einwirkung einer anderen Person zum Ausfall der oder des im Haushalt Tätigen
gekommen ist (z.B. als Folge eines Unfalls), kann unter Umständen ein Haushaltsführungsschaden
vorliegen. Bei einem Haushaltsführungsschaden muss der Schädiger den Schaden
ersetzen, der als Folge der Verletzung durch die Minderung der Haushaltsführung
entsteht. Der Haushaltsführungsschaden übersteigt bei Personenschäden häufig
den Schmerzensgeldbetrag. Gleichwohl ist er weit weniger bekannt als das
Schmerzensgeld.
Gesetzliche Grundlage
Die Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens ist § 843 Abs. 1 BGB. Danach ist dem Verletzten Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten, wenn infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird oder eine Vermehrung der Bedürfnisse
1. Soweit der Verletzte (auch) den eigenen Haushalt führt, sind seine Bedürfnisse vermehrt, weil eine Haushaltshilfe benötigt wird, unabhängig davon, ob diese tatsächlich in Anspruch genommen wird oder nicht.
2.
Wenn die Unterhaltsleistung
gegenüber Familienangehörigen eingeschränkt ist, ist die
Erwerbsfähigkeit gemindert.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht führt in seinem Urteil vom
03.04.2018 (Az. 11 U 93/17) dazu aus:
„Derjenige Ehegatte, der in der Ehe den Haushalt führt, bringt seinen nach
§ 1360 BGB geschuldeten Beitrag zum Familienunterhalt durch Einbringung
und Verwertung seiner Arbeitskraft. Daraus folgt, dass er im Falle der
Verletzung seiner Person und einem sich daraus ergebende Unvermögen zur
Erfüllung der Haushaltsführungspflicht einen eigenen, wirtschaftlich messbaren
Schaden erleidet, den der Schädiger zu ersetzen verpflichtet ist“.
Voraussetzung für den Ersatz des Haushaltsführungsschadens als
Unterhaltsleistung gegenüber Familienangehörigen ist also, dass eine
vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Haushaltsführung vorlag.
Haushaltsführung
Haushaltsführung ist die Summe der unentgeltlichen Tätigkeiten im Haushalt. Dazu gehört die Organisation des Haushalts und die Ausführung der einzelnen Tätigkeiten wie Einkaufen, Ernährung, Geschirrspülen, Aufräumen, Waschen und Pflege der Wäsche, Putzen sowie die Betreuung und Versorgung von Kindern und pflegebedürftigen Haushaltsangehörigen. Hinzu kommt die notwendige Instandhaltung der Wohnung, des Gartens, eines Kraftfahrzeuges, Schneeräumarbeiten sowie der Schriftverkehr.
Hobbymäßige Tätigkeiten, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, sind hiervon allerdings abzugrenzen. Im Einzelfall, kann es hier zu Streitigkeiten kommen.
Schadensumfang
Die Lebensqualität des Geschädigten soll erhalten bleiben. Dazu muss ermittelt werden, welche Tätigkeiten die geschädigte Person ohne das schädigende Ereignis auch künftig geleistet haben würde. Es wird also verglichen, welche Hausarbeiten die geschädigte Person vor dem Schadensfall zu verrichten pflegte, wie weit ihr diese Arbeiten schadensbedingt nicht mehr möglich sind und für wie viele Stunden eine geeignete Ersatzkraft benötigt wird (Lissel in: Ratzel/Lissel [Hrsg.], Handbuch des Medizinschadensrechts, S. 244).
Der Geschädigte hat dabei die Wahl, ob er konkret oder fiktiv abrechnet. Wird also eine Ersatzkraft eingestellt, ist der tatsächliche (erforderliche) Aufwand zu ersetzen und dabei ist der Bruttolohn zu zahlen. Wird der Ausfall im Haushalt durch Mehrarbeit der Familienmitglieder, unentgeltliche Hilfe Dritte oder überobligatorische Anstrengungen des Verletzten selbst kompensiert oder wird die Unterversorgung in Kauf genommen und rechnet der Verletzte deshalb seinen Schaden fiktiv ab, bemisst sich der zu ersetzende Mehraufwand nach dem Nettolohn, der an eine Hilfskraft hätte gezahlt werden müssen (BGH Urteil von 18.02.1992, Az. VI ZR 367/90).
Auch die Kombination aus konkreter und fiktiver Abrechnung ist möglich.
Trotzdem ist es nicht leicht, einen Haushaltsführungsschaden durchzusetzen. Es ist ein konkreter Tatsachenvortrag nötig, um den Haushaltsführungsschaden berechnen zu können und vom Gericht zugesprochen zu bekommen. Dazu muss die geschädigte Person darlegen und beweisen, welche Arbeitsleistung sie vor der Schädigung erbracht hat. Weiter muss sie aufführen, in welchem Umfang die Schädigung sie bei diesen Tätigkeiten hindert.
Bei der fiktiven Abrechnung werden von den Gerichten pauschale Stundensätze zugrunde gelegt. Diese unterscheiden sich von Gericht zu Gericht ganz erheblich.
Stirbt die haushaltsführende Person bei dem schädigenden Ereignis, kommt im Rahmen des Unterhaltsschadens ebenfalls die Berücksichtigung des Haushaltsführungsschadens in Betracht.
Bei Fragen zum Haushaltsführungsschaden und zum Personenschaden aufgrund von Unfällen oder Arzthaftungsfällen wenden Sie sich bitte an:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Axel Höper, Kiel