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Keine Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung von gleichgeschlechtlichen Paaren durch Krankenkasse

Keine Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung von gleichgeschlechtlichen Paaren durch Krankenkasse

Medizinrecht / Recht rund um den unerfüllten Kinderwunsch: Das Bundessozialgericht (B 1 KR 7/21 R) hat am 10.11.2021 durch Urteil entschieden, dass gleichgeschlechtliche Paare keinen Anspruch gegen die gesetzlichen Krankenkassen auf Kostenübernahme wegen einer künstlichen Befruchtung haben. Maßnahmen nach § 27a SGB V (fünftes Buch Sozialgesetzbuch) zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sind nur dann von der gesetzlichen Krankenversicherung zu bezahlen, wenn ausschließlich Ei - und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Das wird als homologe Insemination bezeichnet. 

Der Gesetzgeber ist nach Ansicht des obersten Sozialgerichtes nicht dazu gezwungen, auch eine Kinderwunschbehandlung unter Verwendung von Spendersamen (sog. heterologe Insemination) zu finanzieren. Das BSG hat von Anfang an allein auf die homologe Insemination abgestellt und wurde dabei bislang auch vom Bundesverfassungsgericht unterstützt. In diesem Fall ging es insbesondere darum, ob die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe zu einer anderen Bewertung zwinge. Das hat das BSG mit der vorliegenden Entscheidung verneint. Aus der Absicht des Gesetzgebers, die gleichgeschlechtliche Ehe an die gemischtgeschlechtliche Ehe anzugleichen, folge nach Ansicht des Bundessozialgerichtes nicht die Pflicht, die zeugungsbiologischen Grenzen einer solchen Ehe mit Mitteln der GKV auszugleichen, vgl. Pressemitteilung Nr. 29/2021 vom 10.11.2021 des BSG. Die schriftlichen Urteilsgründe sind bislang noch nicht veröffentlicht. 

Bei rechtlichen Fragen zur künstlichen Befruchtung und zum Recht rund um den unerfüllten Kinderwunsch wenden Sie sich an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Axel Höper