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Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge - Gefährdungsvorsatz beim Mitinsassen

Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge - Gefährdungsvorsatz beim Mitinsassen

BGH-Beschluss vom 18.06.2025 – 4 StR 8/25: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge – Gefährdungsvorsatz bei Mitinsassen

Worum geht es?

Der BGH hat ein Urteil des Landgerichts Hildesheim teilweise aufgehoben, das einen Autofahrer wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt hatte.

Der Angeklagte war mit seinem Porsche Cayenne Turbo auf einer Landstraße mit mindestens 165 km/h in eine Rechtskurve gefahren, obwohl er wusste, dass die maximale Kurvengeschwindigkeit bei 130 km/h lag. Das Fahrzeug verlor die Bodenhaftung, schleuderte gegen einen Baum – der Beifahrer verstarb noch am Unfallort.

Was hat der BGH beanstandet?

Das Landgericht hatte den Gefährdungsvorsatz nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Konkret bemängelte der BGH:

  1. Der eigentliche Gefahrerfolg war der Verlust der Bodenhaftung in der Kurve – nicht erst der Aufprall. Dass der Angeklagte genau damit rechnete, war den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
  2. Die Überzeugung des Angeklagten, das Fahrzeug auch bei hoher Geschwindigkeit noch beherrschen zu können, spricht gerade gegen einen bedingten Vorsatz hinsichtlich des Kontrollverlusts.
  3. Das Gericht hätte zudem berücksichtigen müssen, dass eine Gefährdung des Beifahrers zwangsläufig auch eine gleichwertige Eigengefährdung des Angeklagten bedeutet hätte – ein Umstand, der vorsatzkritisch zu würdigen gewesen wäre. 

Wichtiger Rechtsgrundsatz

Der BGH stellte klar: Ein Mitinsasse des Tatfahrzeugs kann grundsätzlich Schutzperson im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB sein. Das ändert aber nichts an den subjektiven Anforderungen: Auch in diesem Fall muss der Täter die konkreten Umstände kennen, die einen Beinaheunfall als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und sich damit zumindest abgefunden haben.

Es genügt dabei, dass der Täter sich eine kritische Verkehrssituation in ihren wesentlichen gefahrbegründenden Zügen vorstellt – eine exakte Vorstellung des späteren Unfallablaufs ist nicht erforderlich.

Ergebnis

Der Schuldspruch wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen blieben hingegen bestehen. 

Diese Fallkonstellation ist nicht so selten. Die Rechtsprechung geht sehr zurückhaltend mit dem Gefährdungsvorsatz beim Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge um, wenn es sich bei der zu Tode gekommenen Person um einen Mitinsassen gehandelt hat. Gerade der Fahrer, der in völliger Selbstüberschätzung seiner Fähigkeiten handelt, wird auch wegen seiner möglichen Eigengefährdung keinen Gefährdungsvorsatz haben (so auch das Schwurgericht des Landgerichts Flensburg in einem tragischen Fall).