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Haftung bei Personenschäden

Haftung bei Personenschäden

Beim Eintritt eines Personenschadens aufgrund eines (Verkehrs-) Unfalles oder eines Behandlungsfehlers sind nicht nur die einzelnen Schadenspositionen zu beachten, sondern auch zu berücksichtigen, dass hinsichtlich einiger Positionen ein sogenannter gesetzlicher Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger oder Dritte erfolgt. Dieser ist bei der Regulierung zu berücksichtigen. Hier drohen bei Fehlern Regresse.

Nach einem Unfall werden die Heilbehandlungskosten zunächst einmal von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung bezahlt. Hinsichtlich dieser Heilbehandlungskosten geht der Regressanspruch auf die Krankenversicherung über. Nach § 116 SGB X geht ein Anspruch, für den ein Sozialversicherungsträger eintrittspflichtig ist, bereits zum Unfallzeitpunkt auf diesen über. Es kommt also bei gesetzlich Krankenversicherten nicht darauf an, wann die gesetzliche Krankenversicherung leistet, sondern maßgeblicher Zeitpunkt für den Forderungsübergang ist der Unfall selbst.

Bei der privaten Kranken- oder Pflegeversicherung ist dies anders. Nach § 86 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) findet ein Forderungsübergang erst dann statt, wenn geleistet wird. Hier ist besonders darauf zu achten, dass man nicht vorschnell einen Vergleich über mögliche Schadensersatzansprüche mit dem Schädiger schließt und dabei diesen Vergleich auch auf die Heilbehandlungskosten erstreckt. Ein solcher Fehler kann teuer werden.

Nach § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gehen die Ersatzansprüche des Arbeitnehmers insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser das Arbeitsentgelt weiterzahlt und darauf entfallende Beiträge an die BFA, Sozial- und Pflegeversicherung sowie an Einrichtungen für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung entrichtet. Auch hier ist besondere Vorsicht geboten. Schließt man hier einen Vergleich mit dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung und schließt weitere Ansprüche auch für die Zukunft aus, kann der Arbeitgeber im Falle einer aufgrund des Unfalls z. B. wegen einer erneuten Revisionsoperation erfolgten Arbeitsunfähigkeit die Entgeltfortzahlung verweigern, da der Arbeitgeber gegen den Schädiger keinen Regress mehr nehmen kann aufgrund des Vergleiches.

Insoweit kann vor einem frühzeitigen Abschluss eines sogenannten Abfindungsvergleiches nur gewarnt werden. Hier sind Risiken, die man vermeiden sollte. Ggf. muss auch der Heilungsverlauf erst einmal abgewartet werden, weil das[nbsp] Schmerzensgeld bei einem zu frühen Zeitpunkt noch nicht den weiteren Heilungsverlauf berücksichtigen kann und ggf. zu gering bemessen wird.

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Rechtsanwalt Axel Höper