Trunkenheitsfahrt - Strafen, Führerscheinfolgen und MPU
Alkohol am Steuer gehört zu den häufigsten Vergehen im Straßenverkehr – und zu den am schwersten unterschätzten. Viele Betroffene sind überrascht, wie weitreichend die Konsequenzen sein können, selbst bei einem einmaligen Vorfall. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die verschiedenen Promillegrenzen, die jeweils drohenden Strafen und was bei einem Führerscheinentzug auf Sie zukommt.
Die entscheidenden Promillegrenzen
Das deutsche Recht kennt keine einheitliche Grenze, ab der Alkohol am Steuer stets strafbar ist. Es kommt auf den genauen Wert – und auf weitere Umstände – an.
0,0 Promille gilt ausnahmslos für Fahranfänger in der Probezeit sowie für Fahrer unter 21 Jahren. Schon der geringste Alkoholnachweis ist hier eine Ordnungswidrigkeit.
0,3 Promille kann bereits zur Strafbarkeit führen, wenn sogenannte Ausfallerscheinungen hinzukommen – etwa Schlangenlinien, verwaschene Sprache oder ein Unfall. Werden bei Ihnen 0,3 Promille oder mehr festgestellt und kommen Auffälligkeiten wie Schlangenlinien fahren, Wanken oder Lallen hinzu, ist die Grenze zur Strafbarkeit überschritten.
0,5 Promille ist die allgemeine Ordnungswidrigkeitsgrenze für nüchtern wirkende Fahrer ohne Auffälligkeiten. Bei einem Erstverstoß drohen 500 Euro Geldbuße, 2 Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Beim Zweitverstoß steigen die Sanktionen auf 1.000 Euro Geldbuße, 2 Punkte und drei Monate Fahrverbot.
1,1 Promille ist die Grenze zur sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit. Ab 1,1 Promille droht unabhängig von irgendwelchen Auffälligkeiten ein Strafverfahren – egal, ob sicher oder unsicher gefahren wurde. Es handelt sich dann nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat nach § 316 StGB.
Ordnungswidrigkeit oder Straftat – ein wichtiger Unterschied
Dieser Unterschied hat erhebliche Auswirkungen: Eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr ist eine Straftat nach § 316 Abs. 2 StGB und zieht einen Eintrag im Bundeszentralregister nach sich. Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen erscheinen grundsätzlich auch im Führungszeugnis. Das kann berufliche Konsequenzen haben – etwa bei Berufen, die ein einwandfreies Führungszeugnis voraussetzen.
Der Strafrahmen nach § 316 StGB reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Bei vorsätzlicher Begehung – also wenn der Täter weiß, dass er fahruntüchtig ist und trotzdem fährt – kann die Strafe höher ausfallen. Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nach § 315c StGB ist sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren möglich.
Führerscheinentzug – wann und wie lange?
Wer mit über 1,1 Promille am Steuer erwischt wird, mit mindestens 0,3 Promille Schlangenlinien gefahren ist oder sogar den Straßenverkehr ernsthaft gefährdet hat, verliert seinen Führerschein fast immer.
Kommt es zur Entziehung der Fahrerlaubnis, ist in aller Regel eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten und maximal fünf Jahren zu erwarten, vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis beantragt werden darf. In besonders schweren Fällen oder bei wiederholten Verstößen kann die Sperre auch dauerhaft sein.
Wichtig: Der Führerscheinentzug und ein Fahrverbot sind zwei verschiedene Dinge. Ein Fahrverbot ist zeitlich begrenzt – der Führerschein wird danach automatisch zurückgegeben. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis muss diese hingegen nach Ablauf der Sperrfrist neu beantragt werden. Das ist mit Aufwand, Kosten und gegebenenfalls einer MPU verbunden.
Die MPU – wann wird sie angeordnet?
Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) – im Volksmund auch „Idiotentest" genannt – ist für viele Betroffene die einschneidendste Konsequenz. Sie wird nicht vom Strafgericht, sondern von der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille wird die Fahrerlaubnisbehörde nahezu immer eine MPU anordnen – das ist eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum.
Unterhalb dieser Grenze ist die Lage differenzierter: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass auch bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration und fehlenden Ausfallerscheinungen ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden kann. Der Hintergrund: Wer trotz hohem Promillewert keine Ausfallerscheinungen zeigt, hat offenkundig eine hohe Alkoholgewöhnung – was die Behörde als Hinweis auf Alkoholmissbrauch wertet.
In der MPU müssen Sie glaubhaft darlegen, wie es zu der Trunkenheitsfahrt kam, welche Rolle Alkohol in Ihrem Leben spielt und welche konkreten Maßnahmen Sie ergriffen haben, um eine Wiederholung zu verhindern. Bei Alkoholabhängigkeit ist in der Regel ein Abstinenznachweis über mehrere Monate erforderlich.
Besondere Risikogruppen
Fahranfänger in der Probezeit trifft Alkohol am Steuer besonders hart: Neben der strafrechtlichen Ahndung verlängert sich die Probezeit, und die Teilnahme an einem Aufbauseminar wird angeordnet.
E-Scooter-Fahrer sind kein Sonderfall: E-Scooter sind Kraftfahrzeuge, und mehrere Oberlandesgerichte haben übereinstimmend entschieden, dass auf E-Scooter-Fahrer dieselbe 1,1-Promille-Grenze anzuwenden ist wie auf Kraftfahrzeugführer.
Wiederholungstäter müssen mit deutlich schärferen Sanktionen rechnen. Abhängig vom Zeitpunkt der letzten Alkoholfahrt und der Höhe des Promillewerts ist eine Führerscheinsperre von bis zu drei Jahren möglich. Auch eine Bewährungsstrafe ist bei einer wiederholten Trunkenheitsfahrt denkbar.
Was tun, wenn es passiert ist?
Zunächst gilt: Schweigen Sie gegenüber der Polizei zu den Tatvorwürfen und machen Sie keine Angaben zur Trinkmenge oder zum Trinkzeitpunkt. Jede Aussage kann im weiteren Verfahren gegen Sie verwendet werden.
Darüber hinaus gibt es im Verfahren wegen Trunkenheit am Steuer durchaus Verteidigungsansätze – etwa hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Blutentnahme, der Berechnung des Blutalkoholwerts oder der Frage, ob eine MPU tatsächlich angeordnet werden darf. In bestimmten Konstellationen – insbesondere bei einer BAK unter 1,6 Promille und ohne weitere Belastungsmomente – kann eine sorgfältige Verteidigung dazu beitragen, dass keine MPU angeordnet wird.
Dieser Beitrag dient nur der Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Als Fachanwalt für Strafrecht in Kiel berate und verteidige ich Sie gerne in Schleswig-Holstein und darüber hinaus.