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Urheberrechtsschutz von medizinischen Gutachten? Oder: Darf ich ein Gutachten auch für andere Zwecke verwenden?

Urheberrechtsschutz von medizinischen Gutachten? Oder: Darf ich ein Gutachten auch für andere Zwecke verwenden?

Jetzt wird ein wenig trocken; aber in meiner Tätigkeit als Fachanwalt für Medizinrecht ist das für meine Mandantinnen und Mandanten ein Thema:

"Darf ein Gutachten in einem Verfahren über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung auch für die Feststellung des Grades der Behinderung verwendet werden? Oder hindert der am Ende des Gutachtens vorhandene Hinweis auf das Urheberrecht mich, dieses Gutachten auch für andere Verfahren zu verwenden? Es geht dabei doch schließlich um mich und meinen Gesundheitszustand. Darf der Gutachter mir das verwehren oder bedarf es seiner schriftlichen Einwilligung?"

So oder so ähnlich lauten die Fragen, die häufig an mich herangetragen werden. Meist enthält das Gutachten ganz am Schluss einen Hinweis auf das Urheberrecht und verbietet die Nutzung in anderen Verfahren. Muss man den beachten?

Wie immer lautet die Antwort: Es kommt drauf an! Allerdings muss man sagen, dass die Arbeitsgemeinschaft der Medizinischen Wissenschaftlichen Fachgesellschaften e.V. (AWMF) sich hierzu in einer Richtlinie ganz klar geäußert haben. In der Leitlinie "Allgemeine Grundlagen der medizinischen Begutachtung" heißt es auf Seite 29: 

"Die Möglichkeit eines Urheberrechtsschutzes medizinischer Gutachten wird überschätzt. In der Regel ist ein übliches fachmedizinisches Gutachten nicht urheberrechtsfähig. Allenfalls komplexe Grundsatzgutachten zu ungeklärten medizinischen Streitfragen, die über den Einzelfall hinaus Aussagen treffen, könnten die Schwelle der Schutzwürdigkeit erreichen. Aber selbst dann würden etwaige Rechtspositionen des Gutachters durch die Persönlichkeitsrechte des Probanden überlagert, der dementsprechend das Gutachten auch nutzen dürfte."

Das für den Einzelfall erstellte Gutachten über den Gesundheitszustand eines Patienten ist in der Regel nicht schutzwürdig und unterliegt deshalb regelmäßig keinem Urheberrechtsschutz. Das Gutachten kann deshalb auch ohne schriftliche Einwilligung des Sachverständigen durch den Betroffenen verwendet werden.