Verbotene Kraftfahrzeugrennen - Strafbarkeit nach § 315d StGB
Was ist strafbar?
Mit dem Gesetz zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr hat der Gesetzgeber im Jahr 2017 den § 315d StGB eingeführt. Die Vorschrift erfasst drei Tatbestandsvarianten:
1. Verbotene Rennen mit anderen Fahrzeugführern (§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB) Strafbar macht sich, wer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt – also in direktem Wettbewerb mit mindestens einem anderen Fahrzeugführer auf Geschwindigkeit fährt.
2. Ausrichten eines verbotenen Rennens (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB) Auch wer ein solches Rennen organisiert oder ausrichtet, ohne selbst am Steuer zu sitzen, macht sich strafbar.
3. Das sogenannte „Alleinrennen" (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) Diese Variante hat in der Praxis besondere Bedeutung erlangt: Strafbar ist auch, wer als Einzelfahrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig sowie rücksichtslos fährt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Erforderlich ist hier eine auf Geschwindigkeit ausgerichtete Zielabsicht – sogenannte Rasermotivation.
Welche Strafe droht?
Der Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.
Deutlich schärfer wird es bei den Qualifikationstatbeständen:
- § 315d Abs. 2 StGB (Gefährdung von Leib oder Leben, fremder Sachen von bedeutendem Wert): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
- § 315d Abs. 4 StGB (leichtfertige Verursachung des Todes eines Menschen oder schwerer Gesundheitsschäden): Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
Hinzu kommt in aller Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) sowie die Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung – und bei schwerwiegenden Fällen auch die Einziehung des Fahrzeugs als Tatmittel (§ 315f StGB).
Abgrenzung: Rennen oder „normales" Fahren?
Die praktisch schwierigste Frage ist oft, ab wann eine Fahrt den Tatbestand des § 315d StGB erfüllt – insbesondere beim Alleinrennen. Gerichte prüfen dabei sehr genau:
- Welche Geschwindigkeit wurde gefahren?
- Wie verhielt sich der Fahrer im Verkehr (Spurwechsel, Überholmanöver, Ampelverhalten)?
- Gibt es Zeugenaussagen, Dashcam-Material oder Auswertungen der Fahrzeugdaten?
- War subjektiv eine auf Höchstgeschwindigkeit gerichtete Absicht vorhanden?
Diese Fragen sind entscheidend – und oft ist die Beweislage gar nicht so eindeutig, wie Polizei und Staatsanwaltschaft zunächst annehmen.
Meine Empfehlung: Schweigen und sofort einen Anwalt einschalten
Wenn Sie wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens beschuldigt oder bereits angeklagt sind, gilt: Machen Sie gegenüber der Polizei keine Aussage. Sie sind dazu nicht verpflichtet, und jede vorschnelle Äußerung kann Ihnen schaden.
Nehmen Sie noch heute Kontakt auf. Ich berate Sie diskret, kompetent und ohne Umwege.