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Verurteilung einer Ärztin wegen Zuführung von Patienten zu Sanitätshaus

Verurteilung einer Ärztin wegen Zuführung von Patienten zu Sanitätshaus

Sachverhalt

Die Angeklagte, eine zugelassene Vertragsärztin, arbeitete mit einem Sanitätshaus zusammen, um Patienten für medizinische Kompressionsstrümpfe an dieses zu überweisen. Sie profitierte finanziell von dieser Zusammenarbeit.

Tatkomplex I (2015 - 2016)

  1. Die Angeklagte vereinbarte mit den Geschäftsführern des Sanitätshauses, dass sie Patienten für Kompressionsstrümpfe an das Sanitätshaus weiterleitet.
  2. Als Gegenleistung erhielt die Angeklagte 10% des jährlichen Umsatzes, den das Sanitätshaus mit den von ihr verordneten Hilfsmitteln erzielte.
  3. Zudem übernahm das Sanitätshaus die Lohnkosten für zwei Mitarbeiterinnen der Praxis der Angeklagten in Höhe von 26.109,79 €.
  4. In 43 Fällen wurden Strümpfe auf diese Weise abgerechnet, wobei das Sanitätshaus 87.786,31 € von den Krankenkassen erhielt.

Tatkomplex II (2016 - 2018)

  1. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen wurde die Zusammenarbeit modifiziert. Patienten wurden nun in einer Filiale des Sanitätshauses betreut, die in der Nähe der Praxis der Angeklagten lag.
  2. Die Angeklagte erhielt weiterhin 10% des Umsatzes als Bonus, der in bar an sie ausgezahlt wurde.
  3. Zwischen 2016 und 2018 wurden in 102 weiteren Fällen Kompressionsstrümpfe auf ähnliche Weise abgerechnet, wobei das Sanitätshaus 128.050,24 € erhielt. Die Angeklagte erhielt in diesem Zeitraum 50.760,55 € als Bargeldzahlung.

Rechtliche Würdigung des Bundesgerichtshofes

  1. Die Angeklagte hat in 145 Fällen einen gewerbsmäßigen Bandenbetrug begangen. Sie agierte zusammen mit den Mitangeklagten, um systematisch Patienten zur Abrechnung von medizinischen Hilfsmitteln an das Sanitätshaus zu verweisen. Die Krankenkasse AOK und andere Ersatzkassen erlitten dabei Vermögensschäden, da sie Zahlungen für nicht zulässige Abrechnungen leisteten. Die Krankenkassen haben nämlich jeweils auf eine Nichtschuld geleistet, weil dem Sanitätshaus angesichts des Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot der unzulässigen Zusammenarbeit zwischen Vertragsärztinnen und -ärzten mit anderen Leistungserbringern gemäß § 128 Abs. 2 SGB V keine Vergütungsansprüche zustanden.
  2. Bestechlichkeit im Gesundheitswesen: Seit 2016 machte sich die Angeklagte in drei Fällen der Bestechlichkeit strafbar. Sie nahm im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Ärztin wirtschaftliche Vorteile an, die gegen die neue Gesetzeslage zur Korruption im Gesundheitswesen verstießen.

Strafe und Einziehung

  1. Die Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten  verurteilt.
  2. Tatkomplex I: Im Zusammenhang mit den 43 Fällen des Betruges wurden der Angeklagten Vorteile in Form von gesparten Lohnkosten in Höhe von 8.778,63 € zugewiesen. Der ursprüngliche Einziehungsbetrag von 26.109,79 € wurde auf diesen Betrag reduziert.
  3. Tatkomplex II: Die Angeklagte erhielt insgesamt 50.760,55 € durch Bargeldzahlungen als Ertrag aus den Straftaten. Diese Summe wurde vollständig zur Einziehung festgesetzt.

Schlussfolgerung der Revision

Die Revision war nur teilweise erfolgreich, da der Einziehungsbetrag von 76.870,34 € auf 59.539,18 € reduziert wurde. Im Übrigen blieb das Urteil bestehen, der BGH hat das Urteil also im Wesentlichen bestätigt und es bei der zu verbüßenden Freiheitsstrafe belassen.

Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14. Mai 2024, Az: 3 StR 163/23.

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