Vorwurf einer Sexualstraftat - was tun als Beschuldigter?
Kaum ein anderer Strafvorwurf trifft Betroffene so hart wie der Vorwurf einer Sexualstraftat. Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens – also lange vor einer Verurteilung oder auch nur einer Anklage – kann das Leben eines Menschen von Grund auf verändern. Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte zu kennen und sofort richtig zu handeln.
Was steht auf dem Spiel?Ist man Beschuldigter einer Sexualstraftat, drohen nicht nur strafrechtliche, sondern auch soziale, private und berufliche Konsequenzen: negative Öffentlichkeitswirkung, berufliche und disziplinarrechtliche Folgen bis hin zur Untersagung der Berufsausübung, Verdachtskündigungen sowie Eintragungen ins erweiterte Führungszeugnis.
Hinzu kommen die strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Verurteilung: Bei einer Verurteilung droht oftmals eine hohe Freiheitsstrafe. Bei schwerwiegenden Vorwürfen wie Vergewaltigung handelt es sich um ein Verbrechen, für das das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe vorsieht.
Welche Straftaten zählen zum Sexualstrafrecht?Als Sexualstraftaten werden alle Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bezeichnet. Diese sind im StGB in den §§ 174 bis 184j kodifiziert und umfassen unter anderem: sexuellen Missbrauch von Kindern, sexuellen Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, Besitz, Herstellung und Verbreitung von kinderpornografischen Schriften sowie sexuelle Belästigung.
Das Sexualstrafrecht wurde zuletzt im Jahr 2016 umfassend reformiert. Seitdem gilt das Prinzip „Nein heißt Nein": Fachbegriffe wie „sexuelle Belästigung", „sexuelle Handlung", „Erheblichkeit" einer sexuellen Handlung und „Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens" sind im Gesetz nicht definiert und bleiben unklar. Das macht dieses Rechtsgebiet besonders komplex – sowohl für Betroffene als auch für ihre Verteidiger.
Die typische Situation: Aussage gegen AussageDas Besondere bei Sexualstraftaten ist, dass es meist keine Zeugen gibt. Es steht Aussage gegen Aussage. Man spricht von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation im Strafverfahren, wenn es außer einer belastenden Aussage keine weiteren unmittelbar tatbezogenen Beweise für die vorgeworfene Straftat gibt und der Beschuldigte den Vorwurf bestreitet.
Das bedeutet: Auch eine einzige belastende Aussage kann zu einer Verurteilung wegen Vergewaltigung, sexueller Belästigung oder einem anderen Sexualdelikt führen. Auch die Aussage eines Kindes kann zu einer Verurteilung führen. Gleichzeitig gilt: Ein Freispruch sowie eine Einstellung des Strafverfahrens sind durchaus möglich. Das Gericht muss zur Überzeugung der Schuld des Beschuldigten kommen – und das allein aufgrund dieser einen belastenden Aussage.
In diesen Konstellationen kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Aussage der anzeigenden Person an. Ein erfahrener Verteidiger wird die Aussage aussagepsychologisch auf innere Widersprüche, Konstanz und Realitätskennzeichen überprüfen – und gegebenenfalls ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten beantragen.
Was Sie sofort tun – und lassen – solltenSchweigen Sie. Das ist die wichtigste Regel, die für Sexualstrafsachen in besonderem Maße gilt. Machen Sie gegenüber der Polizei keinerlei Angaben zum Tatvorwurf – nicht zur Sache, nicht zum Hergang, nicht zu Ihrer Beziehung zur anzeigenden Person. Jede Aussage ohne anwaltliche Vorbereitung kann Ihre Verteidigungsposition erheblich schwächen.
Kontaktieren Sie sofort einen Anwalt. Gerade in Verfahren, die durch eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation geprägt sind oder bei denen der öffentliche Druck groß ist, kommt der frühzeitigen Einschaltung eines im Strafrecht spezialisierten Anwalts eine zentrale Bedeutung zu.
Kommunizieren Sie nicht öffentlich über den Vorwurf – weder in sozialen Medien noch im Freundes- oder Familienkreis. Alles, was Sie sagen, kann im Verfahren eine Rolle spielen.
Beweissicherung: Überlegen Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt, welche Kommunikation (Nachrichten, E-Mails, Chat-Verläufe) oder Zeugen Ihren Standpunkt stützen könnten. Diese Beweise können entscheidend sein.
Was passiert nach der Anzeige?Nach Eingang einer Anzeige leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein. In diesem Stadium kann es zu einer Vorladung zur Vernehmung, einer Hausdurchsuchung oder der Beschlagnahme von Datenträgern und Mobiltelefonen kommen. Beim Vorwurf eines Sexualdelikts kann regelmäßig kein sachliches Ermittlungsverfahren festgestellt werden. Auch die Unschuldsvermutung wird häufig ignoriert.
Ihr Anwalt beantragt in diesem Stadium Akteneinsicht – also Einblick in alle Ermittlungsunterlagen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, welche Beweise vorliegen und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.
Pflichtverteidigung – ein häufiges MissverständnisEin häufig verbreiteter Irrtum: Pflichtverteidigung ist für Menschen, die sich keinen Anwalt leisten können. Das stimmt nicht. Die Frage, ob einer Person ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, hat nichts mit den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten zu tun. Vielmehr kommt es auf den Vorwurf und die Verfahrenskonstellation an. Bei Verbrechen – also Straftaten mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr – ist eine Pflichtverteidigung zwingend vorgeschrieben. Das bedeutet: Sie benötigen per Gesetz einen Anwalt. Für den Fall, dass Sie selbst keinen Anwalt kontaktieren, wird Ihnen das Gericht einen Pflichtverteidiger beiordnen.
Dennoch empfiehlt es sich dringend, einen Verteidiger Ihres Vertrauens zu wählen – und diesen so früh wie möglich zu beauftragen.
Auch Unschuldige brauchen VerteidigungDer Staat ist dazu verpflichtet nachzuweisen, dass der Beschuldigte die Straftat begangen hat – nicht der Beschuldigte ist dazu verpflichtet, seine Unschuld zu beweisen. Daraus darf aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass man sich, wenn man von seiner Unschuld überzeugt ist, entspannt zurücklehnen kann. Die Beweislage kann unter Umständen auch eine eigentlich unschuldige Person belasten.
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen beim Vorwurf einer Sexualstraftat von Beginn an diskret und engagiert zur Seite – vom ersten Ermittlungsschritt bis zur Hauptverhandlung; und das in Kiel, Schleswig-Holstein und darüber hinaus.