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Mit dem Steuerstrafverfahren wird der Steuerpflichtige zum Beschuldigten. Das erfahren Sie oftmals nicht durch ein freundliches Schreiben des Finanzamtes, sondern durch einen wenig erfreulichen Besuch der Steuerfahnder. Das nennt man Hausdurchsuchung. Spätestens jetzt ist der Bedarf an einem versierten Verteidiger nicht zu übersehen.
Ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung trifft Betroffene oft unvorbereitet – sei es durch eine Betriebsprüfung, die plötzlich einen anderen Charakter annimmt, durch eine Selbstanzeige eines Geschäftspartners oder durch eine Durchsuchung ohne jede Vorwarnung. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist dabei keine Kleinigkeit: Schon ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro droht eine Freiheitsstrafe, bei besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.
Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich Privatpersonen, Unternehmer und Führungskräfte in allen Verfahren des Steuerstrafrechts – von der ersten Kontaktaufnahme durch die Finanzbehörden bis zur Hauptverhandlung. Dabei arbeite ich eng mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zusammen, um steuerrechtliche und strafrechtliche Aspekte Ihres Falles gemeinsam zu bewerten.
Strafbefreiende Selbstanzeige – jetzt noch möglich?In bestimmten Fällen kann eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO noch den Weg aus dem Strafverfahren weisen. Die Anforderungen sind jedoch hoch: Die Selbstanzeige muss vollständig, fristgerecht und formal korrekt sein – eine fehlerhafte oder unvollständige Anzeige verfehlt ihre Wirkung und kann die Situation sogar verschlechtern. Bevor Sie handeln, ist anwaltliche Beratung deshalb unverzichtbar.
Betriebsprüfung mit strafrechtlicher RelevanzNicht jede Betriebsprüfung bleibt eine rein steuerliche Angelegenheit. Sobald der Prüfer Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung sieht, ist er verpflichtet, das Verfahren an die Bußgeld- und Strafsachenstelle abzugeben. Ab diesem Moment gelten andere Regeln – und Sie sollten keine weiteren Auskünfte ohne anwaltliche Begleitung erteilen.
Handeln Sie frühzeitig. Je früher ich in ein steuerstrafrechtliches Verfahren eingebunden werde, desto größer ist der Spielraum für eine effektive Verteidigung.
Vermögensabschöpfung
Sobald sich der erste Schock über den unangenehmen Besuch und die Kenntnis der Tatsache, dass gegen einen selbst ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung geführt wird, gelegt hat, dauert es meist nicht lange, bis mit einem angeordneten Vermögensarrest die tatsächliche Tragweite des Eingriffs spürbar wird. Zumindest die Pfändung von Konten bringt es mit sich, dass die Betroffenen wirtschaftlich geradezu handlungsunfähig werden. Wie soll ich Kredite bedienen oder laufende monatliche Kosten zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs aufbringen?
Zu beachten sind in nahezu allen Steuerstrafverfahren die Möglichkeiten der sog. Vermögensabschöpfung. Dabei kann die Finanzverwaltung nach § 324 Abgabenordnung (AO) zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 AO den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen. Daneben ist auch noch der strafrechtliche dingliche Arrest nach §§ 111e StPO möglich.
Hausdurchsuchung
Hausdurchsuchung - was nun?
Ruhe bewahren – Rechte kennen
Eine Durchsuchung durch Staatsanwaltschaft Steuerfahndung oder Polizei ist eine der einschneidendsten Maßnahmen im Steuerstrafrecht. Sie erfolgt häufig überraschend und erzeugt enormen Druck. Entscheidend ist, was in den ersten Minuten passiert.
Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Verlangen Sie sofort, Ihren Anwalt zu kontaktieren. Lassen Sie keine Durchsuchung ohne anwaltliche Begleitung zu, wenn dies möglich ist.
Zusammenarbeit
Falls gewünscht, ziehe ich gleichsam erfahrene Steuerberater hinzu.
Ziel ist es, die Steuerforderung und die Folgen der vorläufigen Sicherung zu minimieren und im Strafverfahren eine öffentliche Gerichtsverhandlung zu vermeiden.