Holstenbrücke 2, 24103 KielFon +49 431-22 18 15 20ed.tlawnasthcer-repeoh%40ielznak

Holstenbrücke 2, 24103 KielFon +49 431-22 18 15 20ed.tlawnasthcer-repeoh%40ielznak

Wirtschaftsdelikte, bei denen ich verteidige

Die folgenden Tatvorwürfe gehören zu den häufigsten Fällen im Wirtschaftsstrafrecht. Gemeinsam haben Sie: Die Konsequenzen sind nicht nur strafrechtlich, sondern auch für Reputation und Existenz gravierend.

Betrug

Vom einfachen Eingehungsbetrug (Bestellungsbetrug/Warenkreditbetrug) bis zu komplexen Anlage oder Abrechnungsbetrugsvorwürfen, Häufig in Verbindung mit dem Vorwurf der gewerbsmäßigen oder sogar bandenmäßigen Begehung. (§ 263 StGB)

Untreue

Geschäftsführer und Vorstände stehen schnell im Verdacht, Vermögensinteressen des Unternehmens verletzt zu haben – oft bei unternehmerischen Fehlentscheidungen oder Interessenkonflikten.(§ 266 StGB)

Steuerhinterziehung

Einer der häufigsten Tatvorwürfe im Wirtschaftsleben – von nicht deklarierten Einnahmen über Scheinrechnungen bis zur Umsatzsteuerhinterziehung. Selbstanzeige kann in bestimmten Fällen noch strafbefreiend wirken.(§ 370 AO)

Korruption/Bestechung

Vorwürfe im Zusammenhang mit Vorteilsgewährung, Bestechung im geschäftlichen Verkehr oder gegenüber Amtsträgern – mit erheblichen Folgen für Unternehmen und Einzelpersonen.(§§ 299, 299a, 333 ff. StGB)

Insolvenzdelikte

Insolvenzverschleppung, Bankrott oder Gläubigerbegünstigung: Diese Vorwürfe treffen Geschäftsführer besonders hart, weil sie persönlich haften und ihre berufliche Zukunft auf dem Spiel steht.((§§ 283 ff. StGB, § 15a InsO)

icon

Geldwäsche

Seit der Reform 2021 hat sich der Anwendungsbereich des Geldwäschetatbestands erheblich erweitert. Auch ohne Vorsatz können Unternehmen oder Einzelpersonen in den Fokus der Ermittler geraten.(§ 261 StGB)

icon

Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen

Als Fachanwalt für Medizinrecht und Strafrecht verteidige ich Ärzte, Kliniken und andere Leistungserbringer bei Vorwürfen falscher Kassenabrechnung oder Korruption im Gesundheitswesen.(§ 263 StGB)

Vorenthalten von Arbeitsentgelt

Wer als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht rechtzeitig an die zuständige Einzugsstelle abführt, macht sich strafbar. Besonders in Krisensituationen geraten Geschäftsführer schnell in den Fokus der Staatsanwaltschaft.(§ 266a StGB)

Außenwirtschaft


Straftaten im Bereich des Außenwirtschaftsgesetzes haben eine erhöhte Strafandrohung, außerdem droht dem Unternehmen die Einziehung.(§§ 17-20 AWG)