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Die folgenden Tatvorwürfe gehören zu den häufigsten Fällen im Wirtschaftsstrafrecht. Gemeinsam haben Sie: Die Konsequenzen sind nicht nur strafrechtlich, sondern auch für Reputation und Existenz gravierend.
Betrug
Vom einfachen Eingehungsbetrug (Bestellungsbetrug/Warenkreditbetrug) bis zu komplexen Anlage oder Abrechnungsbetrugsvorwürfen, Häufig in Verbindung mit dem Vorwurf der gewerbsmäßigen oder sogar bandenmäßigen Begehung. (§ 263 StGB)
Untreue
Geschäftsführer und Vorstände stehen schnell im Verdacht, Vermögensinteressen des Unternehmens verletzt zu haben – oft bei unternehmerischen Fehlentscheidungen oder Interessenkonflikten.(§ 266 StGB)
Steuerhinterziehung
Einer der häufigsten Tatvorwürfe im Wirtschaftsleben – von nicht deklarierten Einnahmen über Scheinrechnungen bis zur Umsatzsteuerhinterziehung. Selbstanzeige kann in bestimmten Fällen noch strafbefreiend wirken.(§ 370 AO)
Korruption/Bestechung
Vorwürfe im Zusammenhang mit Vorteilsgewährung, Bestechung im geschäftlichen Verkehr oder gegenüber Amtsträgern – mit erheblichen Folgen für Unternehmen und Einzelpersonen.(§§ 299, 299a, 333 ff. StGB)
Insolvenzdelikte
Insolvenzverschleppung, Bankrott oder Gläubigerbegünstigung: Diese Vorwürfe treffen Geschäftsführer besonders hart, weil sie persönlich haften und ihre berufliche Zukunft auf dem Spiel steht.((§§ 283 ff. StGB, § 15a InsO)
Geldwäsche
Seit der Reform 2021 hat sich der Anwendungsbereich des Geldwäschetatbestands erheblich erweitert. Auch ohne Vorsatz können Unternehmen oder Einzelpersonen in den Fokus der Ermittler geraten.(§ 261 StGB)
Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen
Als Fachanwalt für Medizinrecht und Strafrecht verteidige ich Ärzte, Kliniken und andere Leistungserbringer bei Vorwürfen falscher Kassenabrechnung oder Korruption im Gesundheitswesen.(§ 263 StGB)
Vorenthalten von Arbeitsentgelt
Wer als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht rechtzeitig an die zuständige Einzugsstelle abführt, macht sich strafbar. Besonders in Krisensituationen geraten Geschäftsführer schnell in den Fokus der Staatsanwaltschaft.(§ 266a StGB)
Außenwirtschaft
Straftaten im Bereich des Außenwirtschaftsgesetzes haben eine erhöhte Strafandrohung, außerdem droht dem Unternehmen die Einziehung.(§§ 17-20 AWG)