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Symbolbild Gesichtserkennung - Software vermisst Merkmale eines Gesichts

Gesichtserkennung: Treffer ist kein Beweis | RA Höper Kiel

Wenn der Computer Sie erkannt haben will: Was ein Treffer in der polizeilichen Gesichtserkennung wirklich bedeutet

Stellen Sie sich vor, Sie bekommen Post von der Polizei. Man wirft Ihnen vor, an einem bestimmten Ort gewesen zu sein, etwas getan zu haben – und als Beleg gibt es ein Foto und den Hinweis, ein Abgleich im Gesichtserkennungssystem habe Sie als Person identifiziert. Für viele klingt das nach einem erdrückenden Beweis. Der Computer hat mich erkannt, denkt man, da gibt es nichts mehr zu rütteln.
Genau dieser Gedanke ist der Grund, warum ich diesen Beitrag schreibe. Denn er stimmt nicht. Ein Treffer in der Gesichtserkennung ist juristisch viel weniger, als er auf den ersten Blick scheint – und wer das weiß, kann sich wirksam wehren. Ich erkläre Ihnen hier in Ruhe, wie diese Technik funktioniert, wo ihre Grenzen liegen und worauf es ankommt, wenn so ein Treffer in einem Verfahren gegen Sie auftaucht.
Was hinter der polizeilichen Gesichtserkennung steckt
Die deutsche Polizei verfügt über ein zentrales Gesichtserkennungssystem, das beim Bundeskriminalamt geführt wird. Vereinfacht gesagt funktioniert es so: Ein Suchbild – etwa ein Standbild aus einer Überwachungskamera, ein Foto aus einem Mobiltelefon oder die Aufnahme einer Verkehrsüberwachungsanlage – wird mit einem riesigen Bestand gespeicherter Lichtbilder verglichen. Dieser Bestand umfasst mehrere Millionen Personen. Das System vermisst dabei die anatomischen Merkmale eines Gesichts, übersetzt sie in eine Art rechnerisches Muster und sucht nach den ähnlichsten Mustern in der Datenbank.
Seit das Bundeskriminalamt 2024 auf ein neues, KI-gestütztes System umgestellt hat, ist die Nutzung geradezu sprunghaft gestiegen. Allein im Jahr 2025 wurden bundesweit mehrere Hunderttausend solcher Recherchen durchgeführt. Was früher die Ausnahme war, ist heute ein Routinewerkzeug der Ermittlungsbehörden geworden. Diese Entwicklung macht es umso wichtiger, dass jeder Einzelne versteht, was so ein Treffer aussagt – und was eben nicht.
Wichtig ist von vornherein: Heraus kommt am Ende keine Gewissheit, sondern eine Trefferliste, sortiert nach Ähnlichkeit. Das System behauptet nicht „das ist diese Person". Es sagt: „diese Gesichter ähneln sich besonders stark". Was daraus wird, ist eine ganz andere Frage.
Der Kern: Ein Treffer ist ein Anfang, kein Ergebnis
Hier liegt das entscheidende Missverständnis, das ich immer wieder ausräumen muss. Ein Treffer im Gesichtserkennungssystem ist rechtlich ein Ermittlungsansatz. Er darf die Polizei dazu veranlassen, in eine bestimmte Richtung weiterzuermitteln. Er kann einen Anfangsverdacht begründen. Aber er ist für sich genommen kein Beweis dafür, dass Sie tatsächlich die gesuchte Person sind.
Das ist keine spitzfindige Unterscheidung, sondern der Dreh- und Angelpunkt der ganzen Sache. Der eigentliche Beweis muss erst noch geführt werden – und zwar durch einen Menschen, nicht durch die Maschine. Üblicherweise geschieht das durch ein Sachverständigengutachten, den sogenannten Lichtbildvergleich. Eine sachkundige Person vergleicht das Tatbild mit einem Vergleichsbild und bewertet, wie wahrscheinlich es ist, dass beide dieselbe Person zeigen.
Und genau bei diesem Schritt wird es für die Verteidigung interessant, denn die Gerichte stellen an diesen Vergleich hohe Anforderungen.
Warum der Bundesgerichtshof so genau hinschaut
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung einen Satz geprägt, der für die Praxis enorm wichtig ist: Der anthropologische Vergleich von Gesichtern auf Lichtbildern ist kein standardisiertes Verfahren. Das klingt technisch, hat aber eine handfeste Bedeutung.
Bei einer DNA-Analyse oder der Bestimmung des Blutalkohols gibt es feste, wissenschaftlich abgesicherte Methoden, deren Ergebnisse sich in Wahrscheinlichkeiten ausdrücken lassen, über die in der Fachwelt Einigkeit besteht. Beim Gesichtsvergleich ist das anders. Die Merkmale, um die es geht – die Form der Nase, der Verlauf einer Augenbraue, die Beschaffenheit eines Ohrs, die Proportionen des Gesichts – sind „weiche" Kriterien. Die Übergänge sind fließend, und wie stark ein einzelnes Merkmal ins Gewicht fällt, hängt erheblich von der Erfahrung und Einschätzung der sachverständigen Person ab.
Daraus folgt eine ganze Reihe von Anforderungen, an denen ein Urteil scheitern kann – und das sind genau die Stellen, an denen ich als Verteidiger ansetze:
Das Gericht muss seine Überzeugung nachvollziehbar begründen. Es genügt nicht, dass ein Gutachten zu dem Ergebnis „Übereinstimmung" kommt und das Gericht dieses Ergebnis schlicht übernimmt. Das Urteil muss erkennen lassen, welche Merkmale herangezogen wurden, welche Aussagekraft jedem einzelnen davon zukommt und wie sie in der Gesamtbewertung zusammenwirken. Eine bloße Liste übereinstimmender Merkmale reicht nicht aus. Fehlt diese Begründungstiefe, ist das Urteil angreifbar.
Es kommt auf die Häufigkeit der Merkmale an. Ein Merkmal, das fast jeder Mensch hat, sagt für die Identifizierung wenig aus. Beweiskraft entsteht erst dort, wo eine bestimmte Kombination von Merkmalen selten ist. Ein gutes Gutachten muss daher etwas dazu sagen, wie häufig oder selten die festgestellten Merkmale in der Bevölkerung vorkommen. Tut es das nicht, lässt sich seine Aussagekraft kaum überprüfen.
Die Bildqualität setzt Grenzen. Ein unscharfes Foto, eine Aufnahme aus großer Höhe oder von schräg oben, ein Gesicht, das teilweise von Kapuze, Mütze, Brille oder Maske verdeckt ist – all das schränkt die Eignung eines Bildes für eine sichere Identifizierung stark ein. Gerade Bilder aus Überwachungskameras sind oft deutlich schlechter, als der erste Eindruck vermuten lässt. Die Identifizierung unterliegt zwar grundsätzlich der freien Würdigung des Gerichts, aber diese Freiheit endet dort, wo ein Bild für eine Identifizierung schlicht nicht genug hergibt.
Eine offene Rechtsfrage, die größer ist als der Einzelfall
Über den eigentlichen Vergleich hinaus gibt es eine zweite, grundsätzlichere Baustelle, und die betrifft die Frage, ob die Behörden den Abgleich überhaupt auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage durchführen.
Eine biometrische Massenrecherche, bei der ein einzelnes Bild mit Millionen gespeicherter Gesichter abgeglichen wird, ist ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der eigenen Daten. Je eingriffsintensiver eine Maßnahme ist, desto klarer und bestimmter muss die gesetzliche Grundlage sein, auf die sie sich stützt. Das Bundesverfassungsgericht hat in anderem Zusammenhang – bei der automatisierten Auswertung großer Datenbestände durch die Polizei – bereits deutlich gemacht, dass solche Verfahren eine eigenständige, hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage verlangen. Ob die allgemeinen Vorschriften, auf die sich die Praxis bislang stützt, diesen Anforderungen für den KI-gestützten Gesichtsabgleich wirklich genügen, ist umstritten.
Hinzu kommt eine europäische Dimension. Die KI-Verordnung der Europäischen Union stuft Systeme zur biometrischen Fernidentifizierung als Hochrisiko-Technologie ein und stellt besondere Anforderungen, unter anderem an die menschliche Kontrolle solcher Systeme. Pikant ist in diesem Zusammenhang eine öffentlich gewordene Einschätzung aus der Spitze des Bundeskriminalamts, wonach die KI inzwischen so präzise arbeite, dass die menschliche Nachkontrolle eigentlich entbehrlich sei und nur noch wegen der rechtlichen Vorgaben erfolge. Für die Verteidigung ist das ein wichtiger Ansatzpunkt: Wenn der menschliche Abgleich nur noch eine Formalie ist, stellt sich die Frage, ob er die ihm zugedachte Kontrollfunktion überhaupt noch erfüllt.
Diese Fragen sind höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Genau deshalb gehört es für mich in jede Verteidigung, in der ein Gesichtserkennungstreffer eine Rolle spielt, die Rechtsgrundlage des konkreten Abgleichs offenzulegen und kritisch zu prüfen.
Nicht nur ein Thema des Strafrechts
Viele denken bei Gesichtserkennung zuerst an schwere Straftaten. Tatsächlich kann die Technik aber auch in scheinbar alltäglichen Fällen den Ausschlag geben – etwa, wenn nach einem Verkehrsverstoß anhand eines Blitzerfotos festgestellt werden soll, wer am Steuer saß. Auch hier geht es im Kern um dieselbe Frage: Lässt das Bild eine sichere Identifizierung überhaupt zu? Halten die Schlüsse, die aus ihm gezogen werden, einer genauen Prüfung stand? Ob im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren – die juristischen Maßstäbe sind dieselben, und sie sind strenger, als viele annehmen.
Was Sie tun sollten, wenn es Sie betrifft
Wenn gegen Sie ermittelt wird und eine Identifizierung anhand von Bildern im Raum steht, gilt für mich ein einfacher Grundsatz: erst prüfen, dann reden. Äußern Sie sich nicht vorschnell zur Sache. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten, und nichts, was Sie unüberlegt sagen, lässt sich später wieder zurücknehmen. Lassen Sie zunächst die Akte anwaltlich auswerten.
Im Kern stelle ich dann vier Fragen. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde der Abgleich überhaupt vorgenommen? Hat tatsächlich ein Mensch das Ergebnis fachlich nachvollzogen – oder wurde die Trefferliste der KI im Wesentlichen unbesehen übernommen? Hält ein etwaiges Vergleichsgutachten den strengen Anforderungen des Bundesgerichtshofs stand? Und lässt sich vielleicht sogar das Gegenteil belegen, nämlich dass Sie es nicht gewesen sein können? Ein gut begründeter Ausschluss ist ein starkes entlastendes Argument, das in der Praxis oft unterschätzt wird.
Ein Treffer im System ist ein Anfang – nicht das Ende der Geschichte. Wer früh die richtigen Fragen stellt und sich nicht von der scheinbaren Eindeutigkeit der Technik einschüchtern lässt, hat deutlich bessere Karten.

Sie haben ein Schreiben von Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten, in dem es um eine Identifizierung anhand von Bildern geht – sei es im Strafverfahren oder nach einem Blitzerfoto? Sprechen Sie mit mir, bevor Sie sich äußern. 
Rechtsanwalt Axel Höper, Fachanwalt für Strafrecht, Kiel – Telefon 0431 – 22 18 15 20.