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Arzthaftung des Durchgangsarztes

Arzthaftung des Durchgangsarztes

Medizinrecht / Arzthaftungsrecht: Unterlaufen bei der Behandlung von Verletzungen nach einem Arbeitsunfall einem Durchgangsarzt Fehler, stellt sich die Frage, wer für diese Behandlungsfehler haftet. Ist dafür die für den Arbeitsunfall zuständige Berufsgenossenschaft verantwortlich? Haftet der sogenannte Durchgangsarzt selbst? Der Bundesgerichtshof hat in einer viel beachteten Entscheidung ein wenig Klarheit gebracht.

Was ist ein Durchgangsarzt?

Durchgangsärzte sind in der Regel erfahrene Fachärzte der Chirurgie oder Orthopädie, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung durch öffentlich rechtlichen Bescheid als solche bestellt worden sind (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Auflage 2018, Rz. A 486). Nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit entscheiden Durchgangsärzte im Rahmen des sogenannten Durchgangsarztverfahrens für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über die Heilbehandlung der Versicherten.

Wer haftet für Fehler?

Treten bei der Tätigkeit eines Durchgangsarztes Fehler auf, stellt sich die Frage, ob der Durchgangsarzt selbst haftet oder ob ein Fall der Amtshaftung vorliegt und damit der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung – also die zuständige Berufsgenossenschaft – haftet. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.12.2016 (Az. VI ZR 395/15) hat hier Klarheit gebracht.

Der 6. Senat des Bundesgerichtshofes führt in dieser Entscheidung aus, dass nach Artikel 34 Satz 1 Grundgesetz (GG) anstelle eines Bediensteten, sobald dieser in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat, der Staat oder die Körperschaft hafte, in dessen Dienst er stehe. Die persönliche Haftung des Bediensteten ist in diesem Fall ausgeschlossen. Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen.

Der Bundesgerichtshof betont in dem Urteil, dass die ärztliche Heilbehandlung allerdings regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Artikel 34 GG sei. Auch stelle die ärztliche Behandlung nach einem Arbeitsunfall keine der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe dar. Der Arzt, der die ärztliche Behandlung durchführt, übe deshalb kein öffentliches Amt aus und hafte für Fehler persönlich. Der BGH schränkt diese klare Aussage jedoch ein, indem er ausführt, dass die Tätigkeit eines Durchgangsarztes jedoch nicht ausschließlich dem Privatrecht zuzuordnen sei. Bei der zu treffenden Entscheidung, ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, erfülle der Durchgangsarzt eine der Berufsgenossenschaft obliegenden Aufgabe. Deshalb ist diese Entscheidung als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu betrachten.

Ist die Entscheidung über die Art der Heilbehandlung fehlerhaft und wird der Verletzte dadurch geschädigt, haftet für Schäden nicht der Durchgangsarzt persönlich, sondern die Berufsgenossenschaft nach Artikel 34 Satz 2 GG in Verbindung mit § 839 BGB. Gleiches gelte für die Überwachung des Heilungsverlaufes im Rahmen einer Nachschau, sofern sich der Durchgangsarzt dabei auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die bei der Erstvorstellung des Verletzten getroffene Entscheidung zugunsten einer allgemeinen Heilbehandlung aufrecht zu erhalten oder der Verletzte in die besondere Heilbehandlung zu überweisen sei.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes sind darüber hinaus auch die vom Durchgangsarzt im Rahmen der Eingangsuntersuchung vorgenommenen Untersuchung zur Diagnosestellung und die anschließende Diagnosestellung selbst als Hoheitlich im Sinne von Artikel 34 Satz 1 GG, § 839 BGB zu qualifizieren. Diese Maßnahmen seien regelmäßig unabdingbare Voraussetzung für die Entscheidung, ob eine allgemeine Heilbehandlung oder eine besondere Heilbehandlung erfolgen solle. Sie bilden die Grundlage für die der Berufsgenossenschaft obliegende, in Ausübung eines öffentlichen Amtes zu erfolgende Entscheidung, ob eine allgemeine Heilbehandlung ausreiche oder wegen der Schwere der Verletzung eine besondere Heilbehandlung erforderlich sei, und stehen mit ihr in einem inneren Zusammenhang.

Übernimmt der Durchgansarzt die anschließende Heilbehandlung selbst, wird hierdurch ein zivilrechtliches Behandlungsverhältnis begründet. Unterlaufen dem Arzt in diesem Stadium Fehler, haftet er für diese Fehler persönlich.

Diese Unterscheidung ist gewiss nicht immer einfach zu treffen, der Bundesgerichtshof hat jedoch mit der jüngsten Entscheidung zu dieser Frage die bisherige Rechtsprechung des Senates unterstrichen und insoweit die Rechtslage ein wenig überschaubarer gemacht.

Haben Sie Fragen zu Arbeitsunfällen oder zur Arzthaftung? Wenden Sie sich an

Rechtsanwalt Axel Höper, Fachanwalt für Medizinrecht, Kiel. Holstenbrücke 2, 24103 Kiel, Telefon 0431-22 18 15 20,

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