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Einziehung nach dem Strafgesetzbuch bei Steuerhinterziehung

Einziehung nach dem Strafgesetzbuch bei Steuerhinterziehung

Strafrecht: Die Regeln zur Vermögensabschöpfung sollen bewirken, dass sich "Verbrechen nicht mehr lohnt". Hat man etwas durch eine rechtswidrige Tat erlangt, so hat das Gericht zwingend die Einziehung des „Taterlangten“ anzuordnen (§ 73 Abs. 1 Strafgesetzbuch - StGB). Etwa drei Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelungen im Jahr 2017 teilte die Bundesregierung auf Anfrage mit, dass zwischen 2017 und 2020 etwa 3 Milliarden Euro "arrestiert und eingezogen" wurde. Die Relevanz im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht wird damit besonders deutlich.

Bei der Steuerhinterziehung entspricht das durch die Tat "Erlangte" den ersparten Steuern oder den zu Unrecht erlangten Steuervorteilen. In diesen Fällen wird nach § 73c StGB die Einziehung von Wertersatz angeordnet.

Interessant wird es dann, wenn die Steuerforderung bereits nach § 47 Abgabenordnung (AO) z.B. durch Nachzahlung der verkürzten Steuern, aber auch durch Eintritt der Festsetzungsverjährung (§§ 169ff. AO) erloschen war. Der Bundesgerichtshof hat für solche Fälle im Jahr 2019 festgestellt, dass steuerrechtlich erloschene Ansprüche nicht nach § 73 e StGB eingezogen werden können, weil der Begriff des Erlöschens nach dem StGB und der AO einheitlich auszulegen seien. So weit - so gut.  Aber: Zwischenzeitlich wurde das StGB geändert: In § 73e Abs. 1 StGB wurde ein neuer Satz 2 eingefügt, wonach die Einziehung nicht ausgeschlossen ist „für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind". Insofern ist Vorsicht geboten, welche Rechtslage zur Zeit der vermeintlichen Steuerhinterziehung galt.

Festzuhalten bleibt: Bei Strafverfahren ist die Vermögensabschöpfung von größter Relevanz. Oftmals sind die Folgen der vorläufigen Sicherung durch Arrestbeschlüsse (die z.B. zur Kontenpfändung führen) und die spätere Einziehung des Wertersatzes durch Urteil gravierender als die eigentliche Strafe. Insofern ist eine kompetente Verteidigung, die dies im Blick hat, von Anfang an erforderlich. 

Rechtsanwalt Axel Höper verteidigt seit Jahren im Steuerstrafrecht.