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Ansprüche nach Fume-Event an Bord eines Verkehrsflugzeuges

Ansprüche nach Fume-Event an Bord eines Verkehrsflugzeuges

Verkehrsrecht/Medizinrecht: Bei den meisten modernen Jets wird die Kabinenluft durch das Zapfluftverfahren über die Triebwerke eingesaugt. So gelangen mit der Außenluft auch immer wieder verbrannte Triebwerksöle oder Enteisungsmittel aus den Triebwerken in die Kabine. Der Drucksache 18/3949 des Deutschen Bundestages ist auf eine Anfrage der Grünen zu entnehmen, dass im Jahr 2014 55 solcher Vorfälle den deutschen Behörden gemeldet wurden.

Was passiert jedoch, wenn Passagiere und Crewmitglieder einen solchen Ölgeruch wahrnehmen oder gar die ganze Kabine in Rauch eingehüllt wird, wie man es in YouTube-Filmen sehen kann? Im besten Fall landet das Flugzeug bald und die Betroffenen können schnell „an die frische Luft“. Aber was haben sie bis dahin eingeatmet?

Die Meinungen über die Gefährlichkeit gehen dabei weit auseinander. Immer häufiger kommt es auch zu schweren Störungen oder gar Unfällen im Flugbetrieb bei denen Crewmitglieder und Passagiere geschädigt werden. Sie atmen giftige Dämpfe ein oder nehmen diese über die Haut auf.

Nur, wie gelingt der Nachweis, dass die gesundheitlichen Probleme, die oftmals lange anhalten und manchmal dauerhafte Schädigungen nach sich ziehen, tatsächlich mit dem Vorfall im Flugzeug im Zusammenhang stehen?

In jedem Fall empfiehlt es sich, dass Betroffene bei und nach solch einem Vorfall Beweise sichern. Das geht vom Datenaustausch mit Mitpassagieren über das Anfertigen von Handyvideos bei sichtbarem Rauch in der Kabine bis hin zu Blutentnahmen nach der Landung zur späteren Untersuchung durch ein spezialisiertes toxikologisches Labor.

Sollten die gesundheitlichen Probleme bestehen bleiben, also ein Personenschaden eingetreten sein, können bei Vorliegen von entsprechenden Beweisen Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Diese können sich gegen die Fluggesellschaft, ggf. den Reiseveranstalter oder aber auch gegen den Hersteller des Flugzeuges selbst richten.

Für die Crewmitglieder und diejenigen Passagiere, für die ein sogenannter Wegeunfall vorliegt, handelt es sich um einen Arbeitsunfall, so dass für die Personenschadenregulierung nicht der Arbeitgeber, sondern die Berufsgenossenschaft als gesetzliche Unfallversicherung zuständig ist.

Sie haben Fragen zu den rechtlichen Folgen eines Fume-Events oder zu Arbeitsunfällen allgemein?

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Rechtsanwalt Axel Höper