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Verjährungsfrist beim Bußgeld verlängert: Seit 1. Juli 2026 gelten sechs statt drei Monate

Verjährungsfrist beim Bußgeld verlängert: Seit 1. Juli 2026 gelten sechs statt drei Monate

Ein Mandant fragte mich kürzlich: „Seit dem Blitzerfoto sind schon zwei Monate vergangen, kann ich davon ausgehen, dass nichts mehr kommt?" Diese Rechnung ging bisher oft auf – die alte Drei-Monats-Frist war vielen Betroffenen bekannt, auch wenn sie in der Praxis durch Unterbrechungen selten so kurz wirkte, wie sie klang. Seit dem 1. Juli 2026 ist diese Faustregel endgültig Geschichte.

Was sich geändert hat

Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2026 I Nr. 142 vom 12.05.2026) wurde § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG neu gefasst. Bislang galt eine zweistufige Regelung: drei Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben war – danach sechs Monate. Diese Differenzierung ist entfallen. Seit dem 1. Juli 2026 gilt für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG einheitlich eine Verfolgungsverjährung von sechs Monaten – von Beginn an, ohne die frühere Zwischenstufe.

Betroffen sind die klassischen Verkehrsordnungswidrigkeiten: Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße, Handynutzung am Steuer, Abstandsverstöße und die meisten Parkverstöße. Nicht erfasst ist die Verjährung von Alkohol- und Drogendelikten nach § 24a StVG – hier gelten weiterhin die gestaffelten Fristen des § 31 OWiG.

Warum die Frist verlängert wurde

Die Verlängerung geht auf eine Initiative des Bundesrates zurück. Hintergrund ist die zunehmende Überlastung der Bußgeldstellen: Fahrerermittlung, Auswertung der Messdaten und Erlass des Bescheids ließen sich in drei Monaten vielerorts nicht mehr zuverlässig abschließen, sodass Verfahren allein aus Zeitgründen ins Leere liefen. Mit der neuen Frist erhalten die Behörden effektiv doppelt so viel Zeit.

Wie ist mit Altfällen umzugehen?

Praktisch relevant ist die Übergangsfrage: Gilt die neue Frist auch für Taten, die vor dem 1. Juli 2026 begangen wurden? Grundsätzlich ja – jedenfalls für die Fälle, in denen die alte Drei-Monats-Frist am 1. Juli 2026 noch nicht abgelaufen war. Eine echte Rückwirkung im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG liegt darin nicht, weil das Rückwirkungsverbot nur die Ahndbarkeit einer Tat schützt, nicht die verfahrensrechtliche Frage ihrer Verfolgbarkeit.

Anders liegt es, wenn eine Tat nach altem Recht am 1. Juli 2026 bereits verjährt war: Eine bereits eingetretene Verjährung lebt durch die Gesetzesänderung nicht wieder auf. Für die Praxis bedeutet das: Der genaue Tatzeitpunkt und der bisherige Verfahrensstand – insbesondere, ob und wann die Verjährung durch eine Anhörung bereits unterbrochen wurde – entscheiden darüber, welche Frist im Einzelfall gilt. Das lässt sich nur anhand der Bußgeldakte zuverlässig klären.

Was das für Sie als Betroffene bedeutet

Die alte Annahme „Nach drei Monaten ohne Post ist die Sache erledigt" war schon bisher mit Vorsicht zu genießen, weil der Versand eines Anhörungsbogens die Frist unterbricht und neu beginnen lässt. Mit der neuen Sechs-Monats-Frist gilt das erst recht: Wer mehrere Monate nach einem Verstoß noch nichts von der Bußgeldstelle gehört hat, sollte sich nicht darauf verlassen, dass nichts mehr kommt.

Umgekehrt heißt das nicht, dass jeder spät zugestellte Bescheid rechtlich einwandfrei ist. Ob eine Verjährung wirksam unterbrochen wurde, ob die Messung korrekt dokumentiert ist und ob formale Fehler im Verfahren vorliegen – das bleibt eine Frage des Einzelfalls, die sich nur nach Akteneinsicht seriös beurteilen lässt.

Mein Rat: Warten Sie nicht ab, ob die Sache „von selbst" verjährt. Beauftragen Sie mich bereits nach Zugang des Anhörungsbogens – nicht erst, wenn der Bußgeldbescheid im Briefkasten liegt. Je früher ich die Akte anfordere, desto mehr Verteidigungsmöglichkeiten bestehen noch.

Rufen Sie mich an: 0431 – 22 18 15 20 oder benutzen Sie mein Kontaktformular oder den Chatbot auf meiner Seite. Ich verteidige Sie auch im Ordnungswidrigkeitenrecht.