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Verkehrsstrafrecht

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Bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr droht neben einer Bestrafung (Geld- oder Freiheitsstrafe) auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Je nachdem wie sehr man auf den Führerschein angewiesen ist, ist hier schnelle Unterstützung notwendig. Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich jahrelang im Bereich des Verkehrsstrafrechts tätig.
Was gehört zum Verkehrsstrafrecht?Je nach Schwere des Verstoßes kann eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorliegen. 
Im Falle einer Straftat drohen neben den strafrechtlichen Folgen auch fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen, die man ebenfalls im Blick behalten muss. So kann bei rechtswidrigen Taten, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen werden, nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich aus der Tat ergibt, dass die Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Bei bestimmten in § 69 Abs.2 StGB aufgeführten Delikten wird in der Regel vermutet, dass der Täter "in der Regel" als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Spätestens, wenn die Fahrerlaubnis vorläufig nach § 111a StPO entzogen wurde, wird deutlich, dass die Unterstützung durch einen Verteidiger ratsam ist.
Bei Verfahren im Verkehrsstrafrecht handelt es sich in der Regel um die Verfolgung folgender Vergehen:

  • Verkehrsunfallflucht

    Genauer: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB.
    Das auch als Fahrerflucht bezeichnete Delikt ist eine Straftat. Wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei der Tat ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, droht neben der Strafe die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs.2 StGB). 

  • Trunkenheitsfahrt

    Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB. lautet:
    (1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
    (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

    Dabei muss es sich nicht um ein Kraftfahrzeug handeln, es kann auch ein Fahhrad oder beispielsweise ein E-Scooter / E-Roller sein.

  • Gefährdung des Straßenverkehrs

    § 315c StGB

  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    § 315 b StGB

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis

    § 21 StVG

  • fahrlässige Körperverletzung

    § 229 StGB

  • verbotene Rennen

    § 315d StGB

  • Drängeln

    Nötigung § 240 StGB

  • fahrlässige Tötung

    § 222 StGB