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Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für Medizinrecht · Kiel

Wenn der Heilberuf zum Strafvorwurf wird.

Ein Ermittlungsverfahren trifft Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, Apotheker und Klinikverantwortliche dort, wo es am meisten weh tut: an der beruflichen Existenz. Ich verteidige Angehörige der Heilberufe in Kiel und in ganz Schleswig-Holstein – mit beiden Fachanwaltschaften unter einem Dach.

Vertrauliche Ersteinschätzung → 0431 – 22 18 15 20
Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Medizinrecht 25+ Jahre Strafverteidigung Kiel · Schleswig-Holstein · bundesweit Gründungsmitglied MedLaw Solutions e.V.

Über das Rechtsgebiet

Medizinstrafrecht – die Schnittstelle zweier Welten

Das Medizinstrafrecht liegt genau dort, wo Medizin, Sozialrecht und Strafrecht aufeinandertreffen. Der Vorwurf lautet selten nur „Betrug“ oder nur „Körperverletzung“ – er entsteht aus Behandlungsabläufen, Dokumentation, Abrechnungsziffern und Leitlinien. Wer hier verteidigt, muss beide Sprachen beherrschen: die des Strafverfahrens und die des Gesundheitswesens.

Ich bin Axel Höper, Rechtsanwalt in Kiel und einer der wenigen Anwälte in Schleswig-Holstein, die sowohl den Fachanwaltstitel für Strafrecht als auch den für Medizinrecht führen. Für Sie bedeutet das: kein Übersetzungsverlust zwischen Verteidigung, Haftungsfrage und berufsrechtlichen Folgen – alles aus einer Hand.

Besonders wichtig ist der frühe Zeitpunkt. Ermittlungsverfahren im Gesundheitswesen laufen oft monatelang, bevor die Betroffenen davon erfahren – etwa durch Auswertungen der Krankenkassen, Hinweise von Mitarbeitern oder Prüfmitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung. Steht dann die Durchsuchung in der Praxis an, ist die Beweislage bereits vorstrukturiert.

Der wichtigste Rat vorweg: Schweigen Sie zur Sache und nehmen Sie keine „klärende“ Stellungnahme gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft, Krankenkasse oder Kammer vor, bevor Akteneinsicht besteht. Das ist kein Schuldeingeständnis – es ist Ihr Recht und regelmäßig die tragfähigste Ausgangsposition.

Mandantinnen und Mandanten

Wen ich im Medizinstrafrecht vertrete

Der Kreis der Betroffenen ist deutlich größer, als viele annehmen. Strafrechtliche Risiken im Gesundheitswesen treffen längst nicht nur den behandelnden Arzt.

Heilbehandlung

Ärztinnen und Ärzte

Niedergelassene und angestellte Ärzte, Belegärzte, Chef-, Ober- und Assistenzärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Tierärzte.

Pflege & Assistenz

Pflegekräfte und Rettungsdienst

Pflegepersonal in Klinik und Heim, Pflegedienstleitungen, Hebammen, Notfallsanitäter und Rettungsdienstpersonal.

Arzneimittel

Apotheker und Pharmaunternehmen

Apothekeninhaber und -leiter, Rezeptur- und Zytostatika-Herstellung, Großhandel sowie Vertriebs- und Medizinprodukteverantwortliche.

Leitung

Klinik- und MVZ-Verantwortliche

Geschäftsführer, Verwaltungsleitungen, ärztliche Direktoren, Träger von Pflegeeinrichtungen sowie Compliance- und Qualitätsverantwortliche.

Weitere Heilberufe

Therapeutische Berufe

Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten, Heilpraktiker, Optiker, Hörakustiker und Sanitätshäuser.

Gegenseite

Betroffene und Angehörige

Patienten und Hinterbliebene bei Strafanzeige nach schweren Behandlungsfehlern – einschließlich Nebenklage und Abstimmung mit dem parallelen Arzthaftungsverfahren.

Schwerpunkt 1

Vorwürfe aus der Behandlung heraus

Jeder ärztliche Eingriff erfüllt nach ständiger Rechtsprechung zunächst den Tatbestand der Körperverletzung – gerechtfertigt wird er erst durch die wirksame, aufgeklärte Einwilligung des Patienten. Genau hier setzen Ermittlungsverfahren an: bei der Aufklärung, bei der Indikation, bei der Dokumentation.

Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB)

Behandlung ohne wirksame Einwilligung, Eingriffserweiterung, fehlerhafte Operationstechnik oder Verstoß gegen den fachärztlichen Standard.

Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)

Diagnose- und Befunderhebungsfehler, verzögerte Reaktion auf Warnsignale, Organisations- und Übergabefehler, Medikationsfehler.

Aufklärungs- und Einwilligungsmängel

Verspätete oder unvollständige Aufklärung, fehlende Aufklärung über Behandlungsalternativen, Einwilligungsfähigkeit und mutmaßliche Einwilligung.

Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)

Notdienst und Bereitschaft, Ablehnung einer Behandlung, Erreichbarkeit, Delegation an nichtärztliches Personal.

Schweigepflicht (§ 203 StGB)

Weitergabe von Patientendaten, Praxisverkauf und Aktenübergabe, Auskünfte an Angehörige, Versicherungen, Arbeitgeber oder Ermittlungsbehörden.

Lebensende und Behandlungsabbruch

Therapiebegrenzung, Patientenverfügung, Sterbebegleitung und Palliativmedizin – rechtlich hochsensible Konstellationen mit erheblichem Beratungsbedarf.

Schwerpunkt 2

Abrechnung, Korruption und Wirtschaftsstrafrecht im Gesundheitswesen

Zahlenmäßig ist dies der größte Block. Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen unterhalten eigene Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (§ 197a SGB V, § 81a SGB V). Deren Auswertungen münden regelmäßig in Strafanzeigen – häufig lange bevor der Betroffene etwas ahnt.

Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB)

Nicht erbrachte oder nicht persönlich erbrachte Leistungen, Aufwertung von Ziffern, Sammelabrechnungen, IGeL-Abgrenzung, GOÄ- und EBM-Auslegungsfragen.

Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB)

Zuweisung gegen Entgelt, Kooperations- und Beteiligungsmodelle, Anwendungsbeobachtungen, Sponsoring, Rabatte und Bonusvereinbarungen.

Untreue und Vermögensdelikte (§ 266 StGB)

Klinik- und MVZ-Geschäftsführung, Fördermittel, Budgetverantwortung, Verwendung von Kassen- und Trägermitteln.

Urkundendelikte (§§ 267, 278 StGB)

Nachträgliche Änderungen der Patientenakte, Gefälligkeitsatteste, unrichtige Gesundheitszeugnisse und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Arznei- und Betäubungsmittelrecht

Verstöße gegen AMG, BtMG und BtMVV, Rezeptdelikte, Substitutionsbehandlung, Off-Label-Use, Lieferketten und Medizinprodukterecht.

Prüfverfahren und Regress

Plausibilitäts- und Abrechnungsprüfung (§ 106d SGB V), Wirtschaftlichkeits- prüfung, MD-Prüfungen im Krankenhaus – und ihre strafrechtliche Kehrseite.

Wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren im Gesundheitswesen sind fast immer Zahlenverfahren. Der Streit entscheidet sich an Hochrechnungen, Stichproben und Schadensberechnungen – und damit an einer Ebene, auf der man früh und substantiiert widersprechen muss. Mehr dazu auch unter Wirtschaftsstrafrecht.

Schwerpunkt 3

Was neben dem Strafverfahren auf dem Spiel steht

Für Angehörige der Heilberufe ist die Strafe oft nicht das Schlimmste. Parallel laufen Verfahren, die über die berufliche Existenz entscheiden – und die von einer strafrechtlichen Verurteilung unmittelbar ausgelöst werden können. Eine Verteidigungsstrategie, die diese Nebenfolgen nicht von Anfang an mitdenkt, ist unvollständig.

Approbation

Ruhen, Rücknahme, Widerruf

Die Approbationsbehörde prüft bei „Unwürdigkeit“ oder „Unzuverlässigkeit“ (§§ 5, 6 BÄO) unabhängig vom Strafverfahren – aber auf dessen Grundlage.

Kammer

Berufsrechtliche Verfahren

Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit nach dem Heilberufekammergesetz Schleswig-Holstein – Rüge, Verweis, Geldbuße bis zur Feststellung der Berufsunwürdigkeit.

Vertragsarztrecht

Zulassung und Disziplinarverfahren

Entziehung der Zulassung wegen gröblicher Pflichtverletzung (§ 95 Abs. 6 SGB V), Disziplinarmaßnahmen der KV, Honorarrückforderung.

Vermögen

Einziehung und Arrest

Vermögensarrest und Einziehung von Taterträgen können früh zu Kontosperrungen führen – oft der wirtschaftlich härteste Schlag.

Zivilrecht

Haftung und Versicherung

Abstimmung mit dem Haftpflichtversicherer und mit dem parallelen Arzthaftungsprozess – Aussagen im einen Verfahren wirken im anderen.

Reputation

Öffentlichkeit und Presse

In einer Stadt wie Kiel spricht sich ein Verfahren schnell herum. Diskretion, Presserechtsstrategie und Kommunikation im Team gehören zur Verteidigung.

Der Ernstfall

Durchsuchung in Praxis, Apotheke oder Klinik – was jetzt zählt

Durchsuchungen finden früh am Morgen statt, oft an mehreren Orten gleichzeitig: Praxis, Wohnung, Steuerberater, Abrechnungsdienstleister. Ziel sind Patientenakten, Praxis-EDV, Abrechnungsdaten und Terminkalender. Die ersten zwei Stunden prägen das gesamte Verfahren.

  • Rufen Sie sofort einen Verteidiger an – vor jeder Erklärung zur Sache.
  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und lesen Sie den Tatvorwurf. Er verrät, worum es wirklich geht.
  • Widersprechen Sie ausdrücklich der freiwilligen Herausgabe und der Beschlagnahme – das erhält Ihnen die gerichtliche Überprüfung.
  • Weisen Sie auf die ärztliche Schweigepflicht und das Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO hin; dessen Reichweite ist ein zentraler Streitpunkt.
  • Kein Wort zur Sache – auch nicht „unter vier Augen“ und nicht auf dem Flur.
  • Dokumentieren Sie: Namen, Uhrzeiten, was mitgenommen wurde, welche Räume betroffen waren.

Vergessen Sie den Praxisbetrieb nicht: Wenn Server und Karteien mitgenommen werden, muss die Weiterbehandlung Ihrer Patienten organisiert werden. Auch dafür gibt es Wege – etwa die Herausgabe von Kopien oder Spiegelungen.

Ihr Team braucht klare Ansagen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in aller Regel Zeugen, keine Beschuldigten; sie müssen bei der Polizei nicht aussagen und sollten die Rechtslage kennen, bevor sie befragt werden.

→ Ausführlich: Durchsuchung und Beschlagnahme – was jetzt zu tun ist

Kiel und Schleswig-Holstein

Verteidigung mit Ortskenntnis im Norden

Medizinstrafverfahren in Schleswig-Holstein werden von den Staatsanwaltschaften in Kiel, Lübeck, Flensburg und Itzehoe geführt, in größeren Wirtschafts- und Korruptionskomplexen unter Beteiligung des Landeskriminalamts. Verhandelt wird je nach Straferwartung vor den Amtsgerichten, den Landgerichten des Landes oder – in der Revision und Beschwerde – vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig.

Meine Kanzlei liegt in der Holstenbrücke 2, wenige Gehminuten vom Landgericht und vom Amtsgericht Kiel entfernt. Termine bei der Staatsanwaltschaft, Akteneinsicht und Haftprüfungen lassen sich dadurch kurzfristig realisieren – ein praktischer Vorteil, der in eiligen Verfahren zählt.

Das Gesundheitswesen des Landes ist überschaubar und eng vernetzt: das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein mit den Campus Kiel und Lübeck, kommunale und private Klinikträger, eine große Zahl niedergelassener Praxen und MVZ. Auf der Aufsichtsseite stehen die Ärztekammer Schleswig-Holstein und die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, beide mit Sitz in Bad Segeberg, sowie die Prüfstellen der Krankenkassen.

Ich kenne diese Strukturen aus über 25 Jahren Praxis – als Fachanwalt für Strafrecht und für Medizinrecht, als Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Strafrecht und Medizinrecht im DAV, der Schleswig-Holsteinischen Strafverteidigervereinigung und als Gründungsmitglied von MedLaw Solutions e.V. Für Mandate außerhalb Schleswig-Holsteins bin ich bundesweit tätig.

Mein Vorgehen

So gehe ich Ihren Fall an

  1. Sofortkontakt und Sicherung der Ausgangslage

    Zunächst geht es darum, Schaden zu begrenzen: Schweigen zur Sache, Verteidigungsanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft, Kontakt zu Versicherung und – wo nötig – zum Arbeitgeber oder Träger.

  2. Akteneinsicht und Auswertung

    Erst die Akte zeigt, was die Ermittler tatsächlich haben. Ich werte Ermittlungsergebnisse, Abrechnungsdaten, Behandlungsdokumentation und Sachverständigengutachten systematisch aus.

  3. Medizinische und wirtschaftliche Gegenprüfung

    Wo es auf den fachärztlichen Standard oder auf Abrechnungsziffern ankommt, ziehe ich medizinische Sachverständige und Abrechnungsspezialisten hinzu – Gutachten der Anklage sind angreifbar.

  4. Verteidigungsstrategie – möglichst ohne Hauptverhandlung

    Viele Verfahren lassen sich im Ermittlungsstadium erledigen: Einstellung nach §§ 170 Abs. 2, 153, 153a StPO. Das ist fast immer das bessere Ergebnis – auch mit Blick auf Approbation und Zulassung.

  5. Hauptverhandlung und Nebenverfahren

    Wenn verhandelt wird, verteidige ich konsequent vor den Gerichten in Kiel, in Schleswig-Holstein und bundesweit – und begleite parallel Kammer-, Approbations- und Zulassungsverfahren.

Häufige Fragen

Was Ärztinnen, Ärzte und Heilberufe am häufigsten fragen

Ich habe eine Vorladung als Beschuldigter bekommen. Muss ich hingehen?

Zu einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie nicht erscheinen und Sie müssen sich nicht äußern. Anders liegt es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. In jedem Fall gilt: erst Akteneinsicht, dann entscheiden, ob und was gesagt wird. Nutzen Sie die Zeit, statt sie durch eine spontane Erklärung zu verschenken.

Die Krankenkasse fordert eine Stellungnahme. Ist das schon ein Strafverfahren?

Noch nicht – aber es kann der Vorlauf dazu sein. Die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen sind verpflichtet, Anhaltspunkte für Straftaten an die Staatsanwaltschaft weiterzugeben. Eine Stellungnahme, die Sie heute abrechnungsrechtlich abgeben, liegt morgen in der Ermittlungsakte. Lassen Sie solche Schreiben deshalb vorher prüfen.

Verliere ich bei einer Verurteilung automatisch meine Approbation?

Automatisch nicht. Die Approbationsbehörde entscheidet eigenständig darüber, ob Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit im Sinne der Bundesärzteordnung vorliegt. Art und Schwere der Tat, ihr Bezug zur Berufsausübung und die Höhe der Strafe spielen dabei eine erhebliche Rolle. Genau deshalb wird eine gute Verteidigung schon im Strafverfahren auf ein Ergebnis hinarbeiten, das berufsrechtlich tragfähig bleibt.

Darf die Staatsanwaltschaft meine Patientenakten beschlagnahmen?

Das ist einer der häufigsten Streitpunkte. § 97 StPO schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient grundsätzlich vor der Beschlagnahme – der Schutz greift jedoch nicht unbegrenzt, insbesondere nicht, wenn sich der Vorwurf gerade gegen den Behandelnden selbst richtet. Umso wichtiger ist es, der Beschlagnahme ausdrücklich zu widersprechen und die gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Zahlt meine Berufshaftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung die Verteidigung?

Viele Berufshaftpflichtpolicen für Heilberufe enthalten einen Straf-Rechtsschutzbaustein, ebenso zahlreiche private Rechtsschutzversicherungen. Ob Deckung besteht, hängt vom Tatvorwurf ab – Vorsatzdelikte sind häufig zunächst ausgeschlossen, im Falle des Freispruchs oder der Einstellung aber nachträglich gedeckt. Ich kläre die Deckungsfrage vor Beginn der Tätigkeit mit Ihnen.

Kann ich zu Ihnen kommen, wenn ich außerhalb von Kiel praktiziere?

Ja. Ich bearbeite Mandate in ganz Schleswig-Holstein und bundesweit. Ein erheblicher Teil der Verteidigungsarbeit findet ohnehin schriftlich und über die Akte statt; Besprechungen sind auch per Video oder Telefon möglich. Zu Hauptverhandlungen reise ich an.

Ich bin Patient und vermute eine Straftat meines Arztes. Was bringt eine Strafanzeige?

Ein Strafverfahren dient der Bestrafung, nicht Ihrer Entschädigung – Geld gibt es dort nicht. Es kann aber Beweise sichern, die im Haftungsprozess nützlich sind. Ob eine Anzeige sinnvoll ist oder den zivilrechtlichen Weg eher erschwert, sollte man im Einzelfall abwägen. Mehr dazu auf meiner Seite zum Arzthaftungsrecht.

Je früher, desto besser.

Wenn Sie diese Seite lesen, gibt es meist schon einen Anlass. Schildern Sie mir Ihre Situation – vertraulich, unverbindlich und ohne dass etwas nach außen dringt.

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