Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für Medizinrecht · Kiel
Ein Ermittlungsverfahren trifft Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, Apotheker und Klinikverantwortliche dort, wo es am meisten weh tut: an der beruflichen Existenz. Ich verteidige Angehörige der Heilberufe in Kiel und in ganz Schleswig-Holstein – mit beiden Fachanwaltschaften unter einem Dach.
Vertrauliche Ersteinschätzung → 0431 – 22 18 15 20Über das Rechtsgebiet
Das Medizinstrafrecht liegt genau dort, wo Medizin, Sozialrecht und Strafrecht aufeinandertreffen. Der Vorwurf lautet selten nur „Betrug“ oder nur „Körperverletzung“ – er entsteht aus Behandlungsabläufen, Dokumentation, Abrechnungsziffern und Leitlinien. Wer hier verteidigt, muss beide Sprachen beherrschen: die des Strafverfahrens und die des Gesundheitswesens.
Ich bin Axel Höper, Rechtsanwalt in Kiel und einer der wenigen Anwälte in Schleswig-Holstein, die sowohl den Fachanwaltstitel für Strafrecht als auch den für Medizinrecht führen. Für Sie bedeutet das: kein Übersetzungsverlust zwischen Verteidigung, Haftungsfrage und berufsrechtlichen Folgen – alles aus einer Hand.
Besonders wichtig ist der frühe Zeitpunkt. Ermittlungsverfahren im Gesundheitswesen laufen oft monatelang, bevor die Betroffenen davon erfahren – etwa durch Auswertungen der Krankenkassen, Hinweise von Mitarbeitern oder Prüfmitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung. Steht dann die Durchsuchung in der Praxis an, ist die Beweislage bereits vorstrukturiert.
Der wichtigste Rat vorweg: Schweigen Sie zur Sache und nehmen Sie keine „klärende“ Stellungnahme gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft, Krankenkasse oder Kammer vor, bevor Akteneinsicht besteht. Das ist kein Schuldeingeständnis – es ist Ihr Recht und regelmäßig die tragfähigste Ausgangsposition.
Mandantinnen und Mandanten
Der Kreis der Betroffenen ist deutlich größer, als viele annehmen. Strafrechtliche Risiken im Gesundheitswesen treffen längst nicht nur den behandelnden Arzt.
Niedergelassene und angestellte Ärzte, Belegärzte, Chef-, Ober- und Assistenzärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Tierärzte.
Pflegepersonal in Klinik und Heim, Pflegedienstleitungen, Hebammen, Notfallsanitäter und Rettungsdienstpersonal.
Apothekeninhaber und -leiter, Rezeptur- und Zytostatika-Herstellung, Großhandel sowie Vertriebs- und Medizinprodukteverantwortliche.
Geschäftsführer, Verwaltungsleitungen, ärztliche Direktoren, Träger von Pflegeeinrichtungen sowie Compliance- und Qualitätsverantwortliche.
Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten, Heilpraktiker, Optiker, Hörakustiker und Sanitätshäuser.
Patienten und Hinterbliebene bei Strafanzeige nach schweren Behandlungsfehlern – einschließlich Nebenklage und Abstimmung mit dem parallelen Arzthaftungsverfahren.
Schwerpunkt 1
Jeder ärztliche Eingriff erfüllt nach ständiger Rechtsprechung zunächst den Tatbestand der Körperverletzung – gerechtfertigt wird er erst durch die wirksame, aufgeklärte Einwilligung des Patienten. Genau hier setzen Ermittlungsverfahren an: bei der Aufklärung, bei der Indikation, bei der Dokumentation.
Behandlung ohne wirksame Einwilligung, Eingriffserweiterung, fehlerhafte Operationstechnik oder Verstoß gegen den fachärztlichen Standard.
Diagnose- und Befunderhebungsfehler, verzögerte Reaktion auf Warnsignale, Organisations- und Übergabefehler, Medikationsfehler.
Verspätete oder unvollständige Aufklärung, fehlende Aufklärung über Behandlungsalternativen, Einwilligungsfähigkeit und mutmaßliche Einwilligung.
Notdienst und Bereitschaft, Ablehnung einer Behandlung, Erreichbarkeit, Delegation an nichtärztliches Personal.
Weitergabe von Patientendaten, Praxisverkauf und Aktenübergabe, Auskünfte an Angehörige, Versicherungen, Arbeitgeber oder Ermittlungsbehörden.
Therapiebegrenzung, Patientenverfügung, Sterbebegleitung und Palliativmedizin – rechtlich hochsensible Konstellationen mit erheblichem Beratungsbedarf.
Schwerpunkt 2
Zahlenmäßig ist dies der größte Block. Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen unterhalten eigene Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (§ 197a SGB V, § 81a SGB V). Deren Auswertungen münden regelmäßig in Strafanzeigen – häufig lange bevor der Betroffene etwas ahnt.
Nicht erbrachte oder nicht persönlich erbrachte Leistungen, Aufwertung von Ziffern, Sammelabrechnungen, IGeL-Abgrenzung, GOÄ- und EBM-Auslegungsfragen.
Zuweisung gegen Entgelt, Kooperations- und Beteiligungsmodelle, Anwendungsbeobachtungen, Sponsoring, Rabatte und Bonusvereinbarungen.
Klinik- und MVZ-Geschäftsführung, Fördermittel, Budgetverantwortung, Verwendung von Kassen- und Trägermitteln.
Nachträgliche Änderungen der Patientenakte, Gefälligkeitsatteste, unrichtige Gesundheitszeugnisse und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
Verstöße gegen AMG, BtMG und BtMVV, Rezeptdelikte, Substitutionsbehandlung, Off-Label-Use, Lieferketten und Medizinprodukterecht.
Plausibilitäts- und Abrechnungsprüfung (§ 106d SGB V), Wirtschaftlichkeits- prüfung, MD-Prüfungen im Krankenhaus – und ihre strafrechtliche Kehrseite.
Wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren im Gesundheitswesen sind fast immer Zahlenverfahren. Der Streit entscheidet sich an Hochrechnungen, Stichproben und Schadensberechnungen – und damit an einer Ebene, auf der man früh und substantiiert widersprechen muss. Mehr dazu auch unter Wirtschaftsstrafrecht.
Schwerpunkt 3
Für Angehörige der Heilberufe ist die Strafe oft nicht das Schlimmste. Parallel laufen Verfahren, die über die berufliche Existenz entscheiden – und die von einer strafrechtlichen Verurteilung unmittelbar ausgelöst werden können. Eine Verteidigungsstrategie, die diese Nebenfolgen nicht von Anfang an mitdenkt, ist unvollständig.
Die Approbationsbehörde prüft bei „Unwürdigkeit“ oder „Unzuverlässigkeit“ (§§ 5, 6 BÄO) unabhängig vom Strafverfahren – aber auf dessen Grundlage.
Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit nach dem Heilberufekammergesetz Schleswig-Holstein – Rüge, Verweis, Geldbuße bis zur Feststellung der Berufsunwürdigkeit.
Entziehung der Zulassung wegen gröblicher Pflichtverletzung (§ 95 Abs. 6 SGB V), Disziplinarmaßnahmen der KV, Honorarrückforderung.
Vermögensarrest und Einziehung von Taterträgen können früh zu Kontosperrungen führen – oft der wirtschaftlich härteste Schlag.
Abstimmung mit dem Haftpflichtversicherer und mit dem parallelen Arzthaftungsprozess – Aussagen im einen Verfahren wirken im anderen.
In einer Stadt wie Kiel spricht sich ein Verfahren schnell herum. Diskretion, Presserechtsstrategie und Kommunikation im Team gehören zur Verteidigung.
Der Ernstfall
Durchsuchungen finden früh am Morgen statt, oft an mehreren Orten gleichzeitig: Praxis, Wohnung, Steuerberater, Abrechnungsdienstleister. Ziel sind Patientenakten, Praxis-EDV, Abrechnungsdaten und Terminkalender. Die ersten zwei Stunden prägen das gesamte Verfahren.
Vergessen Sie den Praxisbetrieb nicht: Wenn Server und Karteien mitgenommen werden, muss die Weiterbehandlung Ihrer Patienten organisiert werden. Auch dafür gibt es Wege – etwa die Herausgabe von Kopien oder Spiegelungen.
Ihr Team braucht klare Ansagen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in aller Regel Zeugen, keine Beschuldigten; sie müssen bei der Polizei nicht aussagen und sollten die Rechtslage kennen, bevor sie befragt werden.
→ Ausführlich: Durchsuchung und Beschlagnahme – was jetzt zu tun ist
Kiel und Schleswig-Holstein
Medizinstrafverfahren in Schleswig-Holstein werden von den Staatsanwaltschaften in Kiel, Lübeck, Flensburg und Itzehoe geführt, in größeren Wirtschafts- und Korruptionskomplexen unter Beteiligung des Landeskriminalamts. Verhandelt wird je nach Straferwartung vor den Amtsgerichten, den Landgerichten des Landes oder – in der Revision und Beschwerde – vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig.
Meine Kanzlei liegt in der Holstenbrücke 2, wenige Gehminuten vom Landgericht und vom Amtsgericht Kiel entfernt. Termine bei der Staatsanwaltschaft, Akteneinsicht und Haftprüfungen lassen sich dadurch kurzfristig realisieren – ein praktischer Vorteil, der in eiligen Verfahren zählt.
Das Gesundheitswesen des Landes ist überschaubar und eng vernetzt: das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein mit den Campus Kiel und Lübeck, kommunale und private Klinikträger, eine große Zahl niedergelassener Praxen und MVZ. Auf der Aufsichtsseite stehen die Ärztekammer Schleswig-Holstein und die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, beide mit Sitz in Bad Segeberg, sowie die Prüfstellen der Krankenkassen.
Ich kenne diese Strukturen aus über 25 Jahren Praxis – als Fachanwalt für Strafrecht und für Medizinrecht, als Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Strafrecht und Medizinrecht im DAV, der Schleswig-Holsteinischen Strafverteidigervereinigung und als Gründungsmitglied von MedLaw Solutions e.V. Für Mandate außerhalb Schleswig-Holsteins bin ich bundesweit tätig.
Mein Vorgehen
Zunächst geht es darum, Schaden zu begrenzen: Schweigen zur Sache, Verteidigungsanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft, Kontakt zu Versicherung und – wo nötig – zum Arbeitgeber oder Träger.
Erst die Akte zeigt, was die Ermittler tatsächlich haben. Ich werte Ermittlungsergebnisse, Abrechnungsdaten, Behandlungsdokumentation und Sachverständigengutachten systematisch aus.
Wo es auf den fachärztlichen Standard oder auf Abrechnungsziffern ankommt, ziehe ich medizinische Sachverständige und Abrechnungsspezialisten hinzu – Gutachten der Anklage sind angreifbar.
Viele Verfahren lassen sich im Ermittlungsstadium erledigen: Einstellung nach §§ 170 Abs. 2, 153, 153a StPO. Das ist fast immer das bessere Ergebnis – auch mit Blick auf Approbation und Zulassung.
Wenn verhandelt wird, verteidige ich konsequent vor den Gerichten in Kiel, in Schleswig-Holstein und bundesweit – und begleite parallel Kammer-, Approbations- und Zulassungsverfahren.
Häufige Fragen
Zu einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie nicht erscheinen und Sie müssen sich nicht äußern. Anders liegt es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. In jedem Fall gilt: erst Akteneinsicht, dann entscheiden, ob und was gesagt wird. Nutzen Sie die Zeit, statt sie durch eine spontane Erklärung zu verschenken.
Noch nicht – aber es kann der Vorlauf dazu sein. Die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen sind verpflichtet, Anhaltspunkte für Straftaten an die Staatsanwaltschaft weiterzugeben. Eine Stellungnahme, die Sie heute abrechnungsrechtlich abgeben, liegt morgen in der Ermittlungsakte. Lassen Sie solche Schreiben deshalb vorher prüfen.
Automatisch nicht. Die Approbationsbehörde entscheidet eigenständig darüber, ob Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit im Sinne der Bundesärzteordnung vorliegt. Art und Schwere der Tat, ihr Bezug zur Berufsausübung und die Höhe der Strafe spielen dabei eine erhebliche Rolle. Genau deshalb wird eine gute Verteidigung schon im Strafverfahren auf ein Ergebnis hinarbeiten, das berufsrechtlich tragfähig bleibt.
Das ist einer der häufigsten Streitpunkte. § 97 StPO schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient grundsätzlich vor der Beschlagnahme – der Schutz greift jedoch nicht unbegrenzt, insbesondere nicht, wenn sich der Vorwurf gerade gegen den Behandelnden selbst richtet. Umso wichtiger ist es, der Beschlagnahme ausdrücklich zu widersprechen und die gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Viele Berufshaftpflichtpolicen für Heilberufe enthalten einen Straf-Rechtsschutzbaustein, ebenso zahlreiche private Rechtsschutzversicherungen. Ob Deckung besteht, hängt vom Tatvorwurf ab – Vorsatzdelikte sind häufig zunächst ausgeschlossen, im Falle des Freispruchs oder der Einstellung aber nachträglich gedeckt. Ich kläre die Deckungsfrage vor Beginn der Tätigkeit mit Ihnen.
Ja. Ich bearbeite Mandate in ganz Schleswig-Holstein und bundesweit. Ein erheblicher Teil der Verteidigungsarbeit findet ohnehin schriftlich und über die Akte statt; Besprechungen sind auch per Video oder Telefon möglich. Zu Hauptverhandlungen reise ich an.
Ein Strafverfahren dient der Bestrafung, nicht Ihrer Entschädigung – Geld gibt es dort nicht. Es kann aber Beweise sichern, die im Haftungsprozess nützlich sind. Ob eine Anzeige sinnvoll ist oder den zivilrechtlichen Weg eher erschwert, sollte man im Einzelfall abwägen. Mehr dazu auf meiner Seite zum Arzthaftungsrecht.
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