Fachanwalt für Medizinrecht · Kiel
Wenn Ärzte Fehler machen – kämpfe ich für Ihr Recht
Arzthaftung, Behandlungsfehler und Geburtsschäden sind existenzielle Erfahrungen. Als Fachanwalt für Medizinrecht vertrete ich Ihre Interessen mit dem nötigen medizinischen Sachverstand und juristischen Durchsetzungswillen.
Ihr Anwalt auf Augenhöhe mit dem Gesundheitssystem
Ein Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt soll heilen – nicht schaden. Doch Behandlungsfehler passieren, und wenn sie passieren, stehen Patienten einem mächtigen System aus Ärzten, Kliniken und Versicherungen gegenüber. Als Fachanwalt für Medizinrecht in Kiel vertrete ich Sie mit dem nötigen medizinischen Sachverstand und juristischen Nachdruck.
Die seltene Kombination aus Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Strafrecht bedeutet für Sie: Ich verstehe nicht nur die zivilrechtliche Haftungsseite, sondern auch die strafrechtlichen Konsequenzen ärztlicher Fehler – ein entscheidender Vorteil in komplexen Fällen.
Patientenrechte ernst nehmen
Das Selbstverständnis hat sich verändert: Früher wurden ärztliche Kunstfehler generell als Schicksalsschlag hingenommen. Der Patient wurde als unmündiger Laie behandelt und hatte sich der Autorität des Arztes zu beugen (Ziegler, GesR 2021, 484 m. w. N.). Spätestens mit der Geltung des Patientenrechtegesetzes ist damit Schluss! Der Gesetzgeber wollte mit diesem Gesetz die Rechte von Patientinnen und Patienten verbessern. Bei der Durchsetzung dieser Rechte bin ich für Sie da.
Leider kann kein Arzt Gesundheit garantieren. Bleibt der Erfolg aus, kann das an einem Behandlungsfehler liegen, muss es aber nicht. Das herauszufinden ist für den Patienten fast unmöglich. In der Regel braucht es ein medizinisches Gutachten, mit dem die Behandlung wie auch die vorangegangene Aufklärung überprüft werden. Genau darin unterstütze ich Sie tatkräftig.
Steht fest, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, ist anwaltlicher Rat nicht weniger wichtig. Denn es gilt nun, unter anderem das Schmerzensgeld zu bestimmen. Hierzu müssen Urteile herangezogen werden, die zu ähnlichen Sachverhalten ergangen sind. Wie bei anderen Personenschäden auch sind im Arzthaftungsfall die sonstigen Schadenspositionen zu berücksichtigen. Bei einem gravierenden Personenschaden – etwa bei Geburtsschäden – kann zudem eine Rente beansprucht werden.
Alles beginnt mit den Unterlagen
Ohne die Behandlungsunterlagen lässt sich die Sach- und Rechtslage nicht beurteilen. Nach § 630g BGB können Patientinnen und Patienten Einsicht in ihre vollständige Patientenakte verlangen – ohne Begründung. Fertigt die Praxis oder das Krankenhaus dafür Kopien an, stellt sie regelmäßig die Kopierkosten in Rechnung. Günstiger geht es so: Da es sich bei den Behandlungsunterlagen um Gesundheitsdaten handelt, haben Sie das Recht, eine erste Kopie Ihrer Patientenakte unentgeltlich zu erhalten. Das hat der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden (Urteil vom 26. Oktober 2023, C-307/22).
Fordern Sie die Akte vollständig an: Behandlungsdokumentation, Pflegedokumentation, Operationsberichte, Anästhesieprotokolle, Bildgebung auf Datenträger, Laborwerte, Arztbriefe. Auch die frühzeitige Sicherung von Beweisen, das Aufbewahren von Belegen und das Führen eines Schmerztagebuchs können später von Bedeutung werden, wenn denn ein Behandlungsfehler tatsächlich vorliegt.
Ohne Akte keine Einschätzung. Wer ohne Unterlagen eine Prognose abgibt, rät – und das kann teuer werden.
Warum der Gutachter über den Fall entscheidet
Das ist die unbequemste Wahrheit des Arzthaftungsrechts: Über Ihren Fall entscheidet in aller Regel nicht der Richter, sondern der medizinische Sachverständige. Das Gericht hat keine eigene medizinische Sachkunde und folgt dem Gutachten fast immer.
Daraus folgt, worauf es ankommt:
- Wer begutachtet. Der Sachverständige muss aus dem richtigen Fachgebiet kommen und darf keine Nähe zur Gegenseite haben. Beides lässt sich prüfen und im Zweifel rügen.
- Welche Fragen gestellt werden. Ein Gutachten beantwortet die Fragen, die im Beweisbeschluss stehen – nicht die, die Sie beschäftigen. Diese Fragen mitzuformulieren ist eine der wichtigsten Aufgaben im Verfahren.
- Was danach passiert. Ein ungünstiges Gutachten ist kein Endpunkt. Sie können ergänzende Fragen stellen, den Sachverständigen zur mündlichen Anhörung laden und Widersprüche vorhalten.
Mehr dazu im Beitrag Der Gutachter im Arzthaftungsfall.
Der übersehene Weg: die Aufklärung
Viele Verfahren scheitern am Nachweis des Behandlungsfehlers und hätten über die Aufklärung Erfolg gehabt. Denn: Für die ordnungsgemäße Aufklärung ist die Behandlungsseite beweispflichtig, nicht Sie.
Aufzuklären ist über Risiken, Alternativen und Dringlichkeit, rechtzeitig und im Gespräch – ein unterschriebener Bogen allein genügt nicht. Fehlt die Aufklärung oder kam sie zu spät, war der Eingriff rechtswidrig, auch wenn er handwerklich fehlerfrei war. Wie viel Bedenkzeit bleiben muss, erklärt der Beitrag Einwilligung zur Operation nur mit ausreichender Bedenkzeit.
Wenn sich die Beweislast umkehrt
Grundsätzlich müssen Sie den Fehler, den Schaden und den Zusammenhang beweisen. Davon gibt es Ausnahmen, die den Fall völlig verändern:
- Grober Behandlungsfehler: Steht er fest, muss die Behandlungsseite beweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre.
- Dokumentationsmängel: Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht geschehen. Eine lückenhafte Akte hilft deshalb Ihnen, nicht der Gegenseite.
- Voll beherrschbare Risiken: Bei Hygiene, Gerätefunktion oder Lagerung während der Operation trägt die Behandlungsseite die Beweislast.
Welche Wege es gibt
Nicht jeder Fall muss vor Gericht. In Betracht kommen die Schlichtungsstelle bei der Ärztekammer, das selbstständige Beweisverfahren, die außergerichtliche Einigung mit dem Haftpflichtversicherer und die Klage. Welcher Weg passt, hängt von der Beweislage, der Schadenshöhe und davon ab, wie lange Sie warten können.
Fristen
Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren. Die Frist beginnt aber nicht mit der Behandlung, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie von Schaden und Verantwortlichem Kenntnis erlangt haben. Unabhängig davon gilt eine Höchstfrist von 30 Jahren ab dem schädigenden Ereignis.
Das klingt großzügig und ist es nicht: Je länger die Behandlung zurückliegt, desto schwerer wird der Nachweis. Zeugen erinnern sich nicht mehr, Unterlagen verschwinden.
Schwerpunkt 1
Arzthaftung und Behandlungsfehler
Behandlungsfehler zählen zu den häufigsten, aber auch am schwersten nachzuweisenden Schadensursachen. Versicherungen und Kliniken setzen auf Zeit und Fachwissen – ich auch. Ich analysiere Ihre Behandlungsunterlagen, hole medizinische Gutachten ein und setze Ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz konsequent durch.
Operationsfehler
Fehler bei Eingriffen, falsche Operationstechnik oder mangelnde Aufklärung vor dem Eingriff – ich prüfe jeden Aspekt Ihrer Behandlung.
Medikamentenfehler
Falsche Dosierung, Wechselwirkungen oder eine verfehlte Diagnose als Grundlage – Medikamentenfehler können schwerwiegende Folgen haben.
Aufklärungsmängel
Jeder Patient hat das Recht auf vollständige Aufklärung vor einer Behandlung. Fehlt diese, kann der Eingriff rechtswidrig sein – unabhängig vom Ergebnis.
Diagnosefehler
Eine zu spät gestellte oder falsche Diagnose kann Leiden verlängern und bleibende Schäden verursachen. Das ist kein Schicksal – das ist haftbar.
Ein Behandlungsfehler verändert Leben. Ich setze mich dafür ein, dass Betroffene nicht nur medizinisch, sondern auch rechtlich die Unterstützung bekommen, die sie verdienen.
Schwerpunkt 2
Geburtsschäden – wenn das Kostbarste verletzt wird
Geburtsschäden gehören zu den erschütterndsten Erlebnissen, die eine Familie treffen kann. Sauerstoffmangel unter der Geburt, zu späte Einleitung eines Kaiserschnitts, fehlerhafte Überwachung der Herzfrequenz des Kindes – die Ursachen sind vielfältig, die Folgen oft lebenslang.
Ich vertrete Eltern und betroffene Kinder in Verfahren gegen Kliniken und Geburtskliniken. Dabei arbeite ich mit erfahrenen medizinischen Sachverständigen zusammen, um den Zusammenhang zwischen ärztlichem Fehler und dem Schaden Ihres Kindes lückenlos nachzuweisen.
Hypoxischer Hirnschaden
Sauerstoffmangel während der Geburt kann zu bleibenden Hirnschäden führen. Häufig hätte ein rechtzeitiger Kaiserschnitt den Schaden verhindert.
Geburtstraumatische Verletzungen
Fehlerhafte Anwendung von Geburtszange oder Saugglocke kann zu Nerven- und Knochenverletzungen führen, die das Kind ein Leben lang begleiten.
Verzögerte Reaktion auf das CTG
Das CTG zeigt Warnsignale – und das Geburtsteam handelt zu langsam. Diese Form des Behandlungsfehlers ist häufiger, als viele denken.
Mein Vorgehen
So gehe ich Ihren Fall an
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Erstgespräch und Ersteinschätzung
Wir besprechen Ihren Fall vertraulich. Ich gebe Ihnen eine ehrliche erste Einschätzung der Erfolgsaussichten – ohne juristische Floskeln.
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Behandlungsunterlagen anfordern und prüfen
Als Patient haben Sie ein Recht auf vollständige Einsicht in Ihre Behandlungsdokumentation. Ich fordere diese an und analysiere sie systematisch.
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Gutachten und Beweissicherung
Ich arbeite mit medizinischen Sachverständigen zusammen, die den Fehler und seinen Kausalzusammenhang zum Schaden belastbar nachweisen – oder zeige Ihnen Wege auf, wie wir gemeinsam ein Gutachten erhalten.
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Außergerichtliche Durchsetzung
Viele Fälle lassen sich außergerichtlich lösen – schneller, günstiger und mit demselben Ergebnis. Ich verhandle konsequent für Sie.
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Klage und gerichtliche Vertretung
Wenn nötig, gehe ich den gerichtlichen Weg mit Ihnen – in Kiel, in Schleswig-Holstein und darüber hinaus.
Was ersetzt wird
Worauf sich Ansprüche richten
Schmerzensgeld
Für die erlittenen Beeinträchtigungen. Die Höhe richtet sich nach Ausmaß und Dauer – und danach, wie sich die Gegenseite im Verfahren verhält.
Materieller Schaden
Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten, Fahrtkosten, Umbauten, Pflegeaufwand, künftiger Mehrbedarf – bei schweren Schäden auch als Rente.
Haushaltsführungsschaden
Wer den eigenen Haushalt nicht mehr führen kann, hat auch dann einen Schaden, wenn Angehörige einspringen. Wird häufig vergessen.
Was Betroffene am häufigsten fragen
Wie erkenne ich, ob ein Behandlungsfehler vorliegt?
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt oder eine andere medizinische Fachkraft vom anerkannten medizinischen Standard abweicht. Typische Hinweise sind unerwartete Komplikationen, die nicht ausreichend erklärt werden, eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach einem Eingriff, widersprüchliche Aussagen des medizinischen Personals und eine fehlende oder lückenhafte Aufklärung vor der Behandlung.
Eine rechtliche Einschätzung setzt eine Prüfung der Patientenakte und oft ein medizinisches Gutachten voraus.
Habe ich Anspruch auf meine eigene Patientenakte?
Ja. Nach § 630g BGB haben Patienten das Recht, ihre Patientenakte vollständig einzusehen und Kopien zu erhalten. Die erste Kopie ist kostenlos; für weitere Kopien dürfen die Kosten verlangt werden. Dieses Recht besteht auch für Erben und nahe Angehörige nach dem Tod des Patienten sowie für Bevollmächtigte.
Die Akte ist die zentrale Grundlage jeder Arzthaftungsanalyse.
Was ist der Unterschied zwischen Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler?
Ein Behandlungsfehler ist die fehlerhafte Durchführung einer Therapie oder eines Eingriffs. Ein Aufklärungsfehler liegt dagegen vor, wenn der Patient vor dem Eingriff nicht ausreichend über Risiken, Alternativen oder Folgen informiert wurde – selbst wenn der Eingriff technisch korrekt ausgeführt wurde.
Beide Fehlerarten können zu Schadensersatzansprüchen führen. Häufig sind beide im selben Fall anzutreffen.
Welche Entschädigung kann ich bei einem Behandlungsfehler bekommen?
Neben Schmerzensgeld können Sie Ersatz für entgangenen Verdienst, Pflegekosten, Umbaumaßnahmen, Heilbehandlungskosten, den Haushaltsführungsschaden, Nachteile bei der Rente und zukünftige Schäden geltend machen. Bei Geburtsschäden kann dies eine lebenslange Rente umfassen.
Die Höhe richtet sich nach der Schwere des Fehlers, der Art der Verletzung und der Dauer der Beeinträchtigung. Deutsche Gerichte sprechen Schmerzensgelder im Medizinrecht teils im sechsstelligen Bereich zu.
Wie lange habe ich Zeit, einen Behandlungsfehler geltend zu machen?
Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Behandlungsfehler und vom Schädiger Kenntnis erlangt haben (§§ 195, 199 BGB). Spätestens gilt eine absolute Frist von 30 Jahren ab dem schädigenden Ereignis.
Da die Kenntnis schwer nachzuweisen ist, sollten Sie nicht zu lange warten – sichern Sie Beweise und Unterlagen und lassen Sie sich frühzeitig beraten.
Was kostet mich ein Erstgespräch?
Nehmen Sie Kontakt auf – ich bespreche mit Ihnen zunächst unverbindlich, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Die Kosten klären wir transparent zu Beginn unserer Zusammenarbeit.
Ich habe eine Rechtsschutzversicherung – übernimmt sie die Kosten?
Viele Rechtsschutzversicherungen decken Arzthaftungsfälle ab. Ich kläre gemeinsam mit Ihnen, ob Deckung besteht, bevor wir tätig werden.
Kann ich auch gegen ein Krankenhaus vorgehen?
Ja. Krankenhäuser haften für Fehler ihres Personals. Ich vertrete Sie sowohl gegen niedergelassene Ärzte als auch gegen Kliniken und Krankenhausträger.
Bringt eine Strafanzeige gegen den Arzt etwas?
Ein Strafverfahren dient der Bestrafung, nicht Ihrer Entschädigung – Geld gibt es dort in aller Regel nicht. Es kann aber Beweise sichern, die im Haftungsprozess nützlich sind. Ob eine Anzeige sinnvoll ist oder den zivilrechtlichen Weg eher erschwert, sollte man im Einzelfall abwägen.
Mehr zur strafrechtlichen Seite unter Medizinstrafrecht.
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