Steuerstrafrecht
Verteidigung bei Verdacht der Steuerhinterziehung
Mit dem Steuerstrafverfahren wird der Steuerpflichtige zum Beschuldigten. Das erfahren Sie oftmals nicht durch ein freundliches Schreiben des Finanzamtes, sondern durch einen wenig erfreulichen Besuch der Steuerfahnder.
Wenn aus dem Steuerpflichtigen ein Beschuldigter wird
Ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung trifft Betroffene oft unvorbereitet – sei es durch eine Betriebsprüfung, die plötzlich einen anderen Charakter annimmt, durch die Selbstanzeige eines Geschäftspartners oder durch eine Durchsuchung ohne jede Vorwarnung. Spätestens dann ist der Bedarf an einem versierten Verteidiger nicht zu übersehen.
Der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist dabei keine Kleinigkeit: Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro liegt nach der Rechtsprechung regelmäßig ein besonders schwerer Fall vor – mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich Privatpersonen, Unternehmer und Führungskräfte in allen Verfahren des Steuerstrafrechts – von der ersten Kontaktaufnahme durch die Finanzbehörden bis zur Hauptverhandlung. Dabei arbeite ich eng mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zusammen, um steuerrechtliche und strafrechtliche Aspekte Ihres Falles gemeinsam zu bewerten.
Zwei Verfahren, ein Sachverhalt
Im Steuerstrafrecht laufen immer zwei Verfahren nebeneinander: das steuerliche über die Höhe der Schuld und das strafrechtliche über die Schuldfrage. Im Besteuerungsverfahren trifft Sie eine Mitwirkungspflicht; im Strafverfahren dürfen Sie schweigen. Beides gilt gleichzeitig, für denselben Vorgang, gegenüber teils denselben Personen.
Wer im Besteuerungsverfahren pflichtgemäß mitwirkt, liefert unter Umständen das Material für das Strafverfahren. Wer schweigt, riskiert eine Schätzung zu seinen Lasten. Diesen Zielkonflikt muss man bewusst auflösen – nicht dem Zufall überlassen.
Die Steuerfahndung ist Finanzbehörde und Ermittlungsbehörde in einem. Wer von ihr befragt wird, sollte nicht davon ausgehen, dass es nur um Steuern geht.
Strafbefreiende Selbstanzeige – jetzt noch möglich?
In bestimmten Fällen kann eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO noch den Weg aus dem Strafverfahren weisen. Die Anforderungen sind jedoch hoch: Die Selbstanzeige muss vollständig, rechtzeitig und formal korrekt sein – eine fehlerhafte oder unvollständige Anzeige verfehlt ihre Wirkung und kann die Situation sogar verschlechtern.
- Vollständigkeit: Alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart müssen vollständig berichtigt werden. Eine Teilselbstanzeige wirkt nicht.
- Rechtzeitigkeit: Sobald eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben, das Verfahren eingeleitet oder die Tat bereits entdeckt ist, ist der Weg versperrt.
- Nachzahlung: Steuern, Zinsen und ab bestimmten Beträgen ein Zuschlag müssen fristgerecht gezahlt werden.
Eine misslungene Selbstanzeige liefert ein Geständnis und erspart der Behörde die Ermittlungsarbeit. Bevor Sie handeln, ist anwaltliche Beratung deshalb unverzichtbar.
Betriebsprüfung mit strafrechtlicher Relevanz
Nicht jede Betriebsprüfung bleibt eine rein steuerliche Angelegenheit. Sobald der Prüfer Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung sieht, muss er die Bußgeld- und Strafsachenstelle einschalten. Ab diesem Moment gelten andere Regeln – und Sie sollten keine weiteren Auskünfte ohne anwaltliche Begleitung erteilen.
Schätzungen
Lassen sich Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln, darf das Finanzamt schätzen. In der Praxis geschieht das oft großzügig – und die Schätzung wandert dann als Hinterziehungsbetrag ins Strafverfahren. Das ist angreifbar: Im Strafverfahren gilt der Zweifelssatz, im Steuerrecht nicht. Was steuerlich als Schätzung tragfähig ist, reicht strafrechtlich für eine Verurteilung noch lange nicht.
Vermögensabschöpfung und Arrest
Sobald sich der erste Schock über den unangenehmen Besuch gelegt hat, dauert es meist nicht lange, bis mit einem angeordneten Vermögensarrest die tatsächliche Tragweite des Eingriffs spürbar wird. Die Pfändung von Konten bringt es mit sich, dass Betroffene wirtschaftlich geradezu handlungsunfähig werden. Wie soll ich Kredite bedienen oder die laufenden Kosten des täglichen Lebens aufbringen?
Zu beachten sind deshalb in nahezu allen Steuerstrafverfahren die Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung. Die Finanzverwaltung kann nach § 324 AO zur Sicherung ihrer Forderungen den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen; daneben ist der strafprozessuale Vermögensarrest nach § 111e StPO möglich. Hinzu kommen Hinterziehungszinsen von sechs Prozent jährlich, Haftungsbescheide gegen Geschäftsführer und bei Berufsträgern berufsrechtliche Folgen. Die Summe dieser Folgen übersteigt die Strafe oft deutlich.
Beitrag: Einziehung bei Steuerhinterziehung
Zusammenarbeit
Falls gewünscht, ziehe ich erfahrene Steuerberater hinzu. Ziel ist es, die Steuerforderung und die Folgen der vorläufigen Sicherung zu minimieren und im Strafverfahren eine öffentliche Gerichtsverhandlung zu vermeiden.
Hausdurchsuchung – was nun?
Ruhe bewahren, Rechte kennen
Eine Durchsuchung durch Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung oder Polizei ist eine der einschneidendsten Maßnahmen im Steuerstrafrecht. Sie erfolgt häufig überraschend und erzeugt enormen Druck. Entscheidend ist, was in den ersten Minuten passiert.
- Anwalt anrufen – und darum bitten, zu warten Sie dürfen Ihren Verteidiger sofort kontaktieren. Bitten Sie darum, mit dem Beginn zu warten, bis er erreicht ist; verpflichtet sind die Beamten dazu allerdings nicht.
- Beschluss zeigen lassen und lesen Er nennt den Vorwurf, den Zeitraum und was gesucht wird. Ohne Beschluss nur bei Gefahr im Verzug – lassen Sie sich das begründen.
- Keine Angaben zur Sache Sie sind nicht verpflichtet, sich zu äußern – auch nicht beiläufig, auch nicht „um es aufzuklären“. Jeder Satz wird im Vermerk festgehalten.
- Widerspruch gegen die Beschlagnahme erklären Das verhindert sie nicht, erhält aber die gerichtliche Überprüfung. Ein Satz zu Protokoll genügt.
- Nichts freiwillig herausgeben Freiwillig Übergebenes gilt als einverständlich herausgegeben. Das erschwert es, die Maßnahme später gerichtlich überprüfen zu lassen.
- Verzeichnis verlangen Sie haben Anspruch auf ein Verzeichnis der mitgenommenen Unterlagen. Prüfen Sie es, bevor Sie unterschreiben.
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Handeln Sie frühzeitig
Je früher ich in ein steuerstrafrechtliches Verfahren eingebunden werde, desto größer ist der Spielraum für eine effektive Verteidigung. Und wenn Sie über eine Selbstanzeige nachdenken: sprechen Sie vorher darüber, nicht danach.