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Axel Höper Rechtsanwalt
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Wenn es jetzt passiert

Was in den ersten Stunden zählt

Polizei vor der Tür, Vorladung im Briefkasten, ein Angehöriger in Gewahrsam. Drei Lagen, in denen dieselben zwei Sätze gelten: nichts zur Sache sagen, Verteidiger anrufen.

Das Schweigerecht ist kein Trick und kein Eingeständnis. Es ist der einzige Schutz, den Sie haben, solange Sie die Akte nicht kennen – und Sie verlieren nichts, wenn Sie es nutzen.

Lage 1

Die Polizei steht vor der Tür

Eine Durchsuchung lässt sich nicht verhindern. Aber es macht einen erheblichen Unterschied, wie Sie sich in den nächsten zwei Stunden verhalten. Ausführlich dazu der Beitrag Durchsuchung und Beschlagnahme.

  • Den Beschluss zeigen lassen und lesen Er nennt den Vorwurf, den Zeitraum und die gesuchten Gegenstände. Ohne Beschluss nur bei Gefahr im Verzug – lassen Sie sich das auf Nachfrage begründen.
  • Nicht zur Sache äußern Auch nicht erklärend, auch nicht entrüstet, auch nicht „nur damit das klar ist“. Jeder Satz kommt in den Vermerk.
  • Anrufen dürfen Sie Der Kontakt zum Verteidiger darf Ihnen nicht verwehrt werden. Nutzen Sie ihn sofort, nicht später.
  • Nichts freiwillig herausgeben Was freiwillig übergeben wird, gilt als einverständlich herausgegeben. Das erschwert es, die Maßnahme später gerichtlich überprüfen zu lassen.
  • Widerspruch gegen die Beschlagnahme erklären Ein Satz zu Protokoll genügt. Er verhindert nichts, erhält aber die Möglichkeit der Überprüfung.
  • Nichts löschen, nichts beiseiteschaffen Das begründet einen eigenen Vorwurf und liefert obendrein den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr.
  • Mitschreiben Wer war da, wann, wie lange, was wurde mitgenommen. Verlangen Sie ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände.

Lage 2

Vorladung im Briefkasten

Schauen Sie zuerst nach, in welcher Rolle Sie geladen sind. Auf dem Schreiben steht, ob als Zeuge oder als Beschuldigter. Das ändert alles.

Als Beschuldigter müssen Sie zu einer polizeilichen Vorladung nicht erscheinen und nichts sagen. Es gibt keinen Nachteil, den Termin nicht wahrzunehmen – und selten einen Vorteil, es zu tun.

Als Zeuge müssen Sie zu einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts erscheinen und aussagen. Zur Polizei müssen Sie als Zeuge dann, wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht – das sollte sich aus der Ladung ergeben, im Zweifel lassen Sie es prüfen. Und: Wenn Sie sich mit Ihrer Aussage selbst belasten würden, dürfen Sie die Auskunft verweigern.

Beigefügt ist oft ein Anhörungsbogen. Auszufüllen sind allein die Personalien – Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Beruf. Die Rubrik „Angaben zur Sache“ bleibt leer.

Ausführlich: Vorladung bei der Polizei

Lage 3

Jemand ist festgenommen

Wer festgenommen wird, muss spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorgeführt werden. Bis dahin läuft die Uhr – und bis dahin sollte ein Verteidiger die Akte kennen.

Als Angehöriger können Sie einen Verteidiger beauftragen. Erfragen Sie, bei welcher Dienststelle die Person ist und welches Aktenzeichen der Vorgang hat; beides genügt in der Regel für den ersten Schritt.

Besprechen Sie die Sache nicht am Telefon und nicht mit anderen. Besuche und Telefonate in der Untersuchungshaft können überwacht werden – der Verkehr mit dem Verteidiger nicht.

Rufen Sie an, auch am Wochenende. Bei einer bevorstehenden Haftprüfung zählen Stunden.

Und dann

Was danach passiert

Schritt 1

Ich melde mich mit Vollmacht bei der Staatsanwaltschaft und beantrage Akteneinsicht. Ab dann läuft nichts mehr an Ihnen vorbei.

Schritt 2

Wir gehen die Akte durch. Erst dann steht fest, ob eine Einlassung sinnvoll ist – und welche.

Schritt 3

Stellungnahme, Beweisanträge, Gespräch mit der Staatsanwaltschaft. Das Ziel ist meist, dass es gar nicht erst zur Anklage kommt.

Der vollständige Ablauf

Jetzt

Rufen Sie an, bevor Sie etwas erklären

Außerhalb der Bürozeiten hinterlassen Sie eine Nachricht mit Rückrufnummer und dem Stichwort, worum es geht. Bei Festnahme oder laufender Durchsuchung nennen Sie bitte die Dienststelle.

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