Erstgespräch zur Einschätzung Ihrer Lage – vertraulich und unverbindlich.
Axel Höper Rechtsanwalt
0431 – 22 18 15 20 Erstgespräch vereinbaren

Fachanwalt für Strafrecht und für Medizinrecht · Kiel

Wenn der Heilberuf zum Strafvorwurf wird

Ein Ermittlungsverfahren trifft Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, Apotheker und Klinikverantwortliche dort, wo es am meisten weh tut: an der beruflichen Existenz.

Medizinstrafrecht – die Schnittstelle zweier Welten

Ich verteidige Angehörige der Heilberufe in Kiel und in ganz Schleswig-Holstein – mit beiden Fachanwaltschaften unter einem Dach.

Das Medizinstrafrecht liegt genau dort, wo Medizin, Sozialrecht und Strafrecht aufeinandertreffen. Der Vorwurf lautet selten nur „Betrug“ oder nur „Körperverletzung“ – er entsteht aus Behandlungsabläufen, Dokumentation, Abrechnungsziffern und Leitlinien. Wer hier verteidigt, muss beide Sprachen beherrschen: die des Strafverfahrens und die des Gesundheitswesens.

Ich bin Axel Höper, Rechtsanwalt in Kiel und einer der wenigen Anwälte in Schleswig-Holstein, die sowohl den Fachanwaltstitel für Strafrecht als auch den für Medizinrecht führen. Für Sie bedeutet das: kein Übersetzungsverlust zwischen Verteidigung, Haftungsfrage und berufsrechtlichen Folgen – alles aus einer Hand.

Besonders wichtig ist der frühe Zeitpunkt. Ermittlungsverfahren im Gesundheitswesen laufen oft monatelang, bevor die Betroffenen davon erfahren – etwa durch Auswertungen der Krankenkassen, Hinweise von Mitarbeitern oder Prüfmitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung. Steht dann die Durchsuchung in der Praxis an, ist die Beweislage bereits vorstrukturiert.

Der wichtigste Rat vorweg: Schweigen Sie zur Sache und geben Sie keine „klärende“ Stellungnahme gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft, Krankenkasse oder Kammer ab, bevor Akteneinsicht besteht. Das ist kein Schuldeingeständnis – es ist Ihr Recht und regelmäßig die tragfähigste Ausgangsposition.

Verteidigung mit Ortskenntnis im Norden

Medizinstrafverfahren in Schleswig-Holstein werden von den Staatsanwaltschaften in Kiel, Lübeck, Flensburg und Itzehoe geführt, in größeren Wirtschafts- und Korruptionskomplexen unter Beteiligung des Landeskriminalamts. Verhandelt wird je nach Straferwartung vor den Amtsgerichten oder den Landgerichten des Landes. Über Beschwerden sowie über Revisionen gegen Urteile der Amtsgerichte und Berufungsurteile der Landgerichte entscheidet das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig, über Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte der Bundesgerichtshof.

Von der Kanzlei in der Kieler Innenstadt aus lassen sich Termine bei Staatsanwaltschaft und Gerichten in Kiel kurzfristig wahrnehmen – ein praktischer Vorteil, der in eiligen Verfahren zählt.

Das Gesundheitswesen des Landes ist überschaubar und eng vernetzt: das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein mit den Standorten Kiel und Lübeck, kommunale und private Klinikträger, eine große Zahl niedergelassener Praxen und MVZ. Auf der Aufsichtsseite stehen die Ärztekammer Schleswig-Holstein und die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, beide mit Sitz in Bad Segeberg, sowie die Prüfstellen der Krankenkassen.

Ich kenne diese Strukturen aus über 25 Jahren Praxis – als Fachanwalt für Strafrecht und für Medizinrecht, als Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Strafrecht und Medizinrecht im DAV und der Schleswig-Holsteinischen Strafverteidigervereinigung sowie als Gründungsmitglied von MedLaw Solutions e. V. Für Mandate außerhalb Schleswig-Holsteins bin ich bundesweit tätig. Ausführlich zu allen Themen des Medizinstrafrechts: medizinstrafrecht.org.

Approbation und Zulassung

Die Approbation ist die Existenzgrundlage. Sie kann widerrufen werden bei Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit, und sie kann während eines laufenden Verfahrens zum Ruhen gebracht werden. Beides sind verwaltungsrechtliche Entscheidungen, die eigenen Regeln folgen und eigene Fristen haben.

Eine Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO beendet das Strafverfahren, ist berufsrechtlich aber kein Freispruch – und kann der Approbationsbehörde als Anknüpfungspunkt dienen. Wer nur das Strafverfahren im Blick hat, handelt sich an anderer Stelle ein Problem ein.

Wer welchen Teil übernimmt

Widerspruch, Eilantrag und Klage vor dem Verwaltungsgericht – also den Rechtsbehelf gegen den Approbationsbescheid selbst – führe ich nicht persönlich. Diesen Teil übernehmen kooperierende Verwaltungsrechtlerinnen und Verwaltungsrechtler.

Meine Aufgabe ist die strafrechtliche Verteidigung und das Bußgeldverfahren – und die Koordination beider Stränge, damit im Strafverfahren nichts erklärt wird, was im Approbationsverfahren schadet. Genau an dieser Nahtstelle entscheiden sich diese Verfahren.

Mandantinnen und Mandanten

Wen ich im Medizinstrafrecht vertrete

Der Kreis der Betroffenen ist deutlich größer, als viele annehmen. Strafrechtliche Risiken im Gesundheitswesen treffen längst nicht nur den behandelnden Arzt.

Heilbehandlung

Ärztinnen und Ärzte

Niedergelassene und angestellte Ärzte, Belegärzte, Chef-, Ober- und Assistenzärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Tierärzte.

Pflege und Assistenz

Pflegekräfte und Rettungsdienst

Pflegepersonal in Klinik und Heim, Pflegedienstleitungen, Hebammen, Notfallsanitäter und Rettungsdienstpersonal.

Arzneimittel

Apotheker und Pharmaunternehmen

Apothekeninhaber und -leiter, Rezeptur- und Zytostatika-Herstellung, Großhandel sowie Vertriebs- und Medizinprodukteverantwortliche.

Leitung

Klinik- und MVZ-Verantwortliche

Geschäftsführer, Verwaltungsleitungen, ärztliche Direktoren, Träger von Pflegeeinrichtungen sowie Compliance- und Qualitätsverantwortliche.

Weitere Heilberufe

Therapeutische Berufe

Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten, Heilpraktiker, Optiker, Hörakustiker und Sanitätshäuser.

Gegenseite

Betroffene und Angehörige

Patienten und Hinterbliebene bei Strafanzeige nach schweren Behandlungsfehlern – einschließlich Nebenklage und Abstimmung mit dem parallelen Arzthaftungsverfahren.

Schwerpunkt 1

Vorwürfe aus der Behandlung heraus

Jeder ärztliche Eingriff erfüllt nach ständiger Rechtsprechung zunächst den Tatbestand der Körperverletzung – gerechtfertigt wird er erst durch die wirksame, aufgeklärte Einwilligung des Patienten. Genau hier setzen Ermittlungsverfahren an: bei der Aufklärung, bei der Indikation, bei der Dokumentation.

Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB)

Behandlung ohne wirksame Einwilligung, Eingriffserweiterung, fehlerhafte Operationstechnik oder Verstoß gegen den fachärztlichen Standard.

Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)

Diagnose- und Befunderhebungsfehler, verzögerte Reaktion auf Warnsignale, Organisations- und Übergabefehler, Medikationsfehler.

Aufklärungs- und Einwilligungsmängel

Verspätete oder unvollständige Aufklärung, fehlende Aufklärung über Behandlungsalternativen, Einwilligungsfähigkeit und mutmaßliche Einwilligung.

Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)

Notdienst und Bereitschaft, Ablehnung einer Behandlung, Erreichbarkeit, Delegation an nichtärztliches Personal.

Schweigepflicht (§ 203 StGB)

Weitergabe von Patientendaten, Praxisverkauf und Aktenübergabe, Auskünfte an Angehörige, Versicherungen, Arbeitgeber oder Ermittlungsbehörden.

Lebensende und Behandlungsabbruch

Therapiebegrenzung, Patientenverfügung, Sterbebegleitung und Palliativmedizin – rechtlich hochsensible Konstellationen mit erheblichem Beratungsbedarf.

Beitrag: Ärztliche Instrumente als gefährliches Werkzeug

Schwerpunkt 2

Abrechnung, Korruption und Wirtschaftsstrafrecht im Gesundheitswesen

Zahlenmäßig ist dies der größte Block. Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen unterhalten eigene Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (§ 197a SGB V, § 81a SGB V). Deren Auswertungen münden regelmäßig in Strafanzeigen – häufig lange bevor der Betroffene etwas ahnt.

§ 263 StGB

Abrechnungsbetrug

Nicht erbrachte oder nicht persönlich erbrachte Leistungen, Aufwertung von Ziffern, Sammelabrechnungen, IGeL-Abgrenzung, GOÄ- und EBM-Auslegungsfragen.

§§ 299a, 299b StGB

Korruption im Gesundheitswesen

Zuweisung gegen Entgelt, Kooperations- und Beteiligungsmodelle, Anwendungsbeobachtungen, Sponsoring, Rabatte und Bonusvereinbarungen.

§ 266 StGB

Untreue und Vermögensdelikte

Klinik- und MVZ-Geschäftsführung, Fördermittel, Budgetverantwortung, Verwendung von Kassen- und Trägermitteln.

§§ 267, 278 StGB

Urkundendelikte

Nachträgliche Änderungen der Patientenakte, Gefälligkeitsatteste, unrichtige Gesundheitszeugnisse und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

AMG, BtMG, BtMVV

Arznei- und Betäubungsmittelrecht

Rezeptdelikte, Substitutionsbehandlung, Off-Label-Use, Lieferketten und Medizinprodukterecht.

§ 106d SGB V

Prüfverfahren und Regress

Plausibilitäts- und Abrechnungsprüfung, Wirtschaftlichkeitsprüfung, MD-Prüfungen im Krankenhaus – und ihre strafrechtliche Kehrseite.

Wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren im Gesundheitswesen sind fast immer Zahlenverfahren. Der Streit entscheidet sich an Hochrechnungen, Stichproben und Schadensberechnungen – und damit an einer Ebene, auf der man früh und substantiiert widersprechen muss. Mehr dazu auch unter Wirtschaftsstrafrecht.

Schwerpunkt 3

Was neben dem Strafverfahren auf dem Spiel steht

Für Angehörige der Heilberufe ist die Strafe oft nicht das Schlimmste. Parallel laufen Verfahren, die über die berufliche Existenz entscheiden – und die von einer strafrechtlichen Verurteilung unmittelbar ausgelöst werden können. Eine Verteidigungsstrategie, die diese Nebenfolgen nicht von Anfang an mitdenkt, ist unvollständig.

Approbation: Ruhen, Rücknahme, Widerruf

Die Approbationsbehörde prüft bei „Unwürdigkeit“ oder „Unzuverlässigkeit“ (§§ 5, 6 BÄO) unabhängig vom Strafverfahren – aber auf dessen Grundlage.

Kammer: berufsrechtliche Verfahren

Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit nach dem Heilberufekammergesetz Schleswig-Holstein – Rüge, Verweis, Geldbuße bis zur Feststellung der Berufsunwürdigkeit.

Vertragsarztrecht: Zulassung und Disziplinarverfahren

Entziehung der Zulassung wegen gröblicher Pflichtverletzung (§ 95 Abs. 6 SGB V), Disziplinarmaßnahmen der KV, Honorarrückforderung.

Vermögen: Einziehung und Arrest

Vermögensarrest und Einziehung von Taterträgen können früh zu Kontosperrungen führen – oft der wirtschaftlich härteste Schlag.

Zivilrecht: Haftung und Versicherung

Abstimmung mit dem Haftpflichtversicherer und mit dem parallelen Arzthaftungsprozess – Aussagen im einen Verfahren wirken im anderen.

Reputation: Öffentlichkeit und Presse

In einer Stadt wie Kiel spricht sich ein Verfahren schnell herum. Diskretion, Presserechtsstrategie und Kommunikation im Team gehören zur Verteidigung.

Der Ernstfall

Durchsuchung in Praxis, Apotheke oder Klinik – was jetzt zählt

Durchsuchungen finden früh am Morgen statt, oft an mehreren Orten gleichzeitig: Praxis, Wohnung, Steuerberater, Abrechnungsdienstleister. Ziel sind Patientenakten, Praxis-EDV, Abrechnungsdaten und Terminkalender. Die ersten zwei Stunden prägen das gesamte Verfahren.

  • Sofort einen Verteidiger anrufen Vor jeder Erklärung zur Sache.
  • Den Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen Lesen Sie den Tatvorwurf. Er verrät, worum es wirklich geht.
  • Freiwilliger Herausgabe und Beschlagnahme widersprechen Ausdrücklich – das erhält Ihnen die gerichtliche Überprüfung.
  • Auf die Schweigepflicht hinweisen Und auf das Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO; dessen Reichweite ist ein zentraler Streitpunkt.
  • Kein Wort zur Sache Auch nicht „unter vier Augen“ und nicht auf dem Flur.
  • Dokumentieren Namen, Uhrzeiten, was mitgenommen wurde, welche Räume betroffen waren.

Praxisbetrieb

Vergessen Sie den Praxisbetrieb nicht: Wenn Server und Karteien mitgenommen werden, muss die Weiterbehandlung Ihrer Patienten organisiert werden. Auch dafür gibt es Wege – etwa die Herausgabe von Kopien oder Spiegelungen.

Ihr Team

Ihr Team braucht klare Ansagen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in aller Regel Zeugen, keine Beschuldigten. Zu einer Ladung der Staatsanwaltschaft müssen sie erscheinen, zur Polizei dann, wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht. Was sie über Patienten wissen, kann der Schweigepflicht unterliegen, und wer sich selbst belasten würde, darf die Auskunft verweigern. Das sollten sie wissen, bevor sie befragt werden.

Ausführlich: Durchsuchung und Beschlagnahme – was jetzt zu tun ist

Mein Vorgehen

So gehe ich Ihren Fall an

  1. Sofortkontakt und Sicherung der Ausgangslage

    Zunächst geht es darum, Schaden zu begrenzen: Schweigen zur Sache, Verteidigungsanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft, Kontakt zu Versicherung und – wo nötig – zum Arbeitgeber oder Träger.

  2. Akteneinsicht und Auswertung

    Erst die Akte zeigt, was die Ermittler tatsächlich haben. Ich werte Ermittlungsergebnisse, Abrechnungsdaten, Behandlungsdokumentation und Sachverständigengutachten systematisch aus.

  3. Medizinische und wirtschaftliche Gegenprüfung

    Wo es auf den fachärztlichen Standard oder auf Abrechnungsziffern ankommt, ziehe ich medizinische Sachverständige und Abrechnungsspezialisten hinzu – Gutachten der Anklage sind angreifbar.

  4. Verteidigungsstrategie – möglichst ohne Hauptverhandlung

    Viele Verfahren lassen sich im Ermittlungsstadium erledigen: Einstellung nach §§ 170 Abs. 2, 153, 153a StPO. Das ist fast immer das bessere Ergebnis – auch mit Blick auf Approbation und Zulassung.

  5. Hauptverhandlung und Nebenverfahren

    Wenn verhandelt wird, verteidige ich konsequent vor den Gerichten in Kiel, in Schleswig-Holstein und bundesweit – und stimme die parallelen Kammer-, Approbations- und Zulassungsverfahren darauf ab. Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht übernehmen dabei kooperierende Verwaltungsrechtlerinnen und Verwaltungsrechtler.

Was Ärztinnen, Ärzte und Heilberufe am häufigsten fragen

Ich habe eine Vorladung als Beschuldigter bekommen. Muss ich hingehen?

Zu einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie nicht erscheinen, und Sie müssen sich nicht äußern. Anders liegt es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht: Dort müssen Sie erscheinen – aussagen müssen Sie aber auch dort nicht.

In jedem Fall gilt: erst Akteneinsicht, dann entscheiden, ob und was gesagt wird. Nutzen Sie die Zeit, statt sie durch eine spontane Erklärung zu verschenken.

Die Krankenkasse fordert eine Stellungnahme. Ist das schon ein Strafverfahren?

Noch nicht – aber es kann der Vorlauf dazu sein. Die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen sollen die Staatsanwaltschaft unterrichten, sobald sich ein Anfangsverdacht auf Straftaten von nicht nur geringfügiger Bedeutung ergibt. Eine Stellungnahme, die Sie heute abrechnungsrechtlich abgeben, liegt morgen in der Ermittlungsakte. Lassen Sie solche Schreiben deshalb vorher prüfen.

Verliere ich bei einer Verurteilung automatisch meine Approbation?

Automatisch nicht. Die Approbationsbehörde entscheidet eigenständig darüber, ob Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit im Sinne der Bundesärzteordnung vorliegt. Art und Schwere der Tat, ihr Bezug zur Berufsausübung und die Höhe der Strafe spielen dabei eine erhebliche Rolle.

Genau deshalb wird eine gute Verteidigung schon im Strafverfahren auf ein Ergebnis hinarbeiten, das berufsrechtlich tragfähig bleibt.

Darf die Staatsanwaltschaft meine Patientenakten beschlagnahmen?

Das ist einer der häufigsten Streitpunkte. § 97 StPO schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient grundsätzlich vor der Beschlagnahme – der Schutz greift jedoch nicht unbegrenzt, insbesondere nicht, wenn sich der Vorwurf gerade gegen den Behandelnden selbst richtet. Umso wichtiger ist es, der Beschlagnahme ausdrücklich zu widersprechen und die gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Zahlt meine Berufshaftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung die Verteidigung?

Für Heilberufe gibt es spezielle Straf-Rechtsschutzversicherungen, teils als Baustein der Berufshaftpflicht. Sie decken in der Regel auch Vorsatzvorwürfe, solange es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Vorsatztat kommt. Private Rechtsschutzversicherungen zahlen bei Vorsatzvorwürfen dagegen meist nur rückwirkend und nur bei Delikten, die auch fahrlässig begangen werden können.

Ob Deckung besteht, hängt also vom Vertrag und vom Tatvorwurf ab. Ich kläre die Deckungsfrage vor Beginn der Tätigkeit mit Ihnen.

Kann ich zu Ihnen kommen, wenn ich außerhalb von Kiel praktiziere?

Ja. Ich bearbeite Mandate in ganz Schleswig-Holstein und bundesweit. Ein erheblicher Teil der Verteidigungsarbeit findet ohnehin schriftlich und über die Akte statt; Besprechungen sind auch per Video oder Telefon möglich. Zu Hauptverhandlungen reise ich an.

Ich bin Patient und vermute eine Straftat meines Arztes. Was bringt eine Strafanzeige?

Ein Strafverfahren dient der Bestrafung, nicht Ihrer Entschädigung – Geld gibt es dort in aller Regel nicht. Es kann aber Beweise sichern, die im Haftungsprozess nützlich sind. Ob eine Anzeige sinnvoll ist oder den zivilrechtlichen Weg eher erschwert, sollte man im Einzelfall abwägen.

Mehr dazu auf meiner Seite zum Arzthaftungsrecht.

Kontakt

Je früher, desto besser

Wenn Sie diese Seite lesen, gibt es meist schon einen Anlass. Schildern Sie mir Ihre Situation – vertraulich, unverbindlich und ohne dass etwas nach außen dringt. Und bevor Sie der Kammer, der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Approbationsbehörde antworten: Was Sie dort schreiben, liegt später in der Strafakte.

Anrufen Kontakt