Häufige Fragen
Was am Anfang fast immer gefragt wird
Antworten auf die Fragen, die in den ersten Telefonaten wiederkehren. Sie ersetzen kein Gespräch über Ihren Fall, nehmen aber die erste Unsicherheit.
Am Anfang
Ich habe eine Vorladung der Polizei bekommen. Muss ich hingehen?
Als Beschuldigter nicht. Zu einer polizeilichen Vorladung müssen Sie nicht erscheinen und Sie müssen nichts zur Sache sagen. Es entsteht Ihnen daraus kein Nachteil.
Anders bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts: Dort müssen Sie erscheinen – aussagen müssen Sie als Beschuldigter aber auch dann nicht.
Für Zeugen gilt anderes: Beruht die polizeiliche Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft, müssen sie erscheinen und grundsätzlich aussagen. Das sollte sich aus der Ladung ergeben – im Zweifel lassen Sie es prüfen.
Ausführlich: Vorladung bei der Polizei – was jetzt zu tun ist.
Wirkt es nicht verdächtig, wenn ich schweige?
Nein, und es darf auch nicht so gewertet werden. Das vollständige Schweigen eines Beschuldigten darf nicht zu seinen Lasten verwendet werden – das ist gefestigte Rechtsprechung.
Vorsicht ist beim Teilschweigen geboten: Wer sich zu einem Punkt äußert und zu einem anderen nicht, öffnet die Tür für Schlüsse. Deshalb gilt bis zur Akteneinsicht: ganz oder gar nicht.
Ich habe nichts getan. Kann ich das nicht einfach erklären?
Erklären können Sie es – nur wissen Sie zu diesem Zeitpunkt nicht, wogegen Sie sich erklären. Sie kennen den Inhalt der Akte nicht, nicht die Aussagen der Zeugen, nicht die Auswertung von Daten.
Die Erfahrung zeigt: Aus gut gemeinten Erklärungen entstehen Widersprüche zu Details, an die sich niemand korrekt erinnert. Diese Widersprüche werden dann gegen Sie verwendet. Nach Akteneinsicht können Sie sich immer noch äußern – dann aber gezielt.
Was ist ein Anhörungsbogen und muss ich ihn ausfüllen?
Der Anhörungsbogen ist die schriftliche Form der Beschuldigtenvernehmung. Auszufüllen sind allein die Angaben zur Person: Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Beruf.
Das Feld „Angaben zur Sache“ bleibt leer. Fragen zu Einkommen und Vermögensverhältnissen müssen Sie im Ermittlungsverfahren nicht beantworten.
Verfahren und Dauer
Ich habe einen Strafbefehl erhalten – was soll ich tun?
Ein Strafbefehl wird ohne mündliche Verhandlung erlassen. Sie haben nach Zustellung zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Legen Sie keinen Einspruch ein, wird der Strafbefehl rechtskräftig – wie ein Urteil. Mit einem Einspruch erzwingen Sie in der Regel eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht.
Es empfiehlt sich, sofort einen Strafverteidiger einzuschalten, der die Akten einsehen und die Erfolgsaussichten einschätzen kann. Denn nach einem Einspruch ist das Gericht an die Strafe aus dem Strafbefehl nicht gebunden – sie kann auch höher ausfallen.
Wie lange dauert ein Strafverfahren?
Das hängt vom Vorwurf ab. Eine Verkehrsordnungswidrigkeit kann in wenigen Wochen erledigt sein; ein Wirtschafts- oder Steuerstrafverfahren dauert nicht selten mehrere Jahre.
Der längste Abschnitt ist fast immer das Ermittlungsverfahren. Allein auf die Akteneinsicht wartet man je nach Umfang einige Wochen bis Monate – das lässt sich nicht beschleunigen.
Bekomme ich Akteneinsicht?
Sie selbst nicht, Ihr Verteidiger ja. Das Recht auf Akteneinsicht steht nach § 147 StPO dem Verteidiger zu – das ist einer der wichtigsten praktischen Gründe, überhaupt einen zu beauftragen.
Ich gehe die Akte anschließend mit Ihnen durch und stelle Ihnen Kopien zur Verfügung, soweit das rechtlich zulässig ist.
Muss ich zur Hauptverhandlung erscheinen?
Ja. Als Angeklagter besteht Anwesenheitspflicht; bleiben Sie unentschuldigt fern, kann das Gericht Sie vorführen lassen.
Ausnahmen gibt es bei Einspruch gegen einen Strafbefehl und in bestimmten Bußgeldsachen: Dort kann eine Vertretung durch den Verteidiger möglich sein.
Was bedeutet Einstellung nach § 153a StPO?
Das Verfahren wird gegen eine Auflage eingestellt – meist eine Geldzahlung, manchmal gemeinnützige Arbeit. Es gibt keine Verurteilung, keine Vorstrafe, keinen Eintrag im Führungszeugnis.
Achtung bei Berufsträgern: Berufsrechtlich ist eine solche Einstellung nicht immer folgenlos. Bei Ärztinnen, Ärzten und anderen Heilberufen gehört diese Frage vorher geprüft.
Folgen
Was bedeutet Untersuchungshaft und wann wird sie angeordnet?
Untersuchungshaft ist die Inhaftierung vor einem Urteil. Sie wird angeordnet, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt – beispielsweise Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr.
Ein Strafverteidiger kann beim zuständigen Gericht Haftprüfung beantragen und auf Aufhebung oder Aussetzung der Untersuchungshaft hinwirken. Wer dem Gericht zur Entscheidung über die Haft vorgeführt wird, bekommt einen Pflichtverteidiger, wenn er keinen eigenen hat – den Verteidiger seines Vertrauens kann er aber selbst benennen.
Ab wann habe ich eine Vorstrafe?
Eingetragen wird jede rechtskräftige Verurteilung, auch durch Strafbefehl. Im Führungszeugnis erscheinen Geldstrafen aber erst ab mehr als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen erst ab mehr als drei Monaten – sofern keine weitere Eintragung besteht.
„Vorstrafenfrei“ im Sinne des Führungszeugnisses zu bleiben, ist deshalb häufig ein realistisches Verhandlungsziel, auch wenn eine Verurteilung nicht zu vermeiden ist.
Erfährt mein Arbeitgeber davon?
Von einem laufenden Ermittlungsverfahren regelmäßig nicht. Etwas anderes gilt bei Beamten und in einzelnen regulierten Berufen, wo Mitteilungspflichten der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Aufsichtsstellen bestehen.
Bei Ärztinnen, Ärzten und anderen Heilberufen sehen die Mitteilungsvorschriften in Strafsachen vor, dass Kammer und Approbationsbehörde unterrichtet werden – in der Regel mit Anklage oder Strafbefehl. Mehr dazu auf der Seite Medizinstrafrecht.
Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?
Bei fahrlässigen Vergehen in der Regel ja. Bei Vorsatzvorwürfen meist nur rückwirkend, wenn es am Ende nicht zu einer Verurteilung wegen Vorsatzes kommt – und nur bei Delikten, die auch fahrlässig begangen werden können. Verbrechen sind in den üblichen Bedingungen ausgeschlossen.
Die Deckungsanfrage übernehme ich für Sie. Mehr dazu unter Kosten.
Kann ich den Führerschein behalten?
Das hängt davon ab, ob ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis im Raum steht. Ein Fahrverbot ist zeitlich begrenzt; bei der Entziehung müssen Sie die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist neu beantragen.
Bei beruflicher Angewiesenheit lässt sich zum Fahrverbot vortragen. Das gelingt nicht immer, aber es lohnt den Versuch. Mehr unter Verkehrsstrafrecht.
Zur Zusammenarbeit
Was kostet ein Strafverteidiger und wer zahlt die Kosten?
Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer Honorarvereinbarung. Werden Sie freigesprochen, trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen – aber nicht immer vollständig, sondern nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Wird das Verfahren schon im Ermittlungsverfahren eingestellt, werden Verteidigerkosten nicht erstattet.
Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Dennoch ist ein selbst gewählter Verteidiger des Vertrauens oft vorteilhafter – zumal auch der Pflichtverteidiger nicht kostenlos ist: Wer verurteilt wird, trägt seine Gebühren in der Regel als Kosten des Verfahrens. Ich berate Sie transparent zu den Kosten; mehr unter Kosten und Vergütung.
Ist das Gespräch vertraulich, auch ohne Mandat?
Ja. Die anwaltliche Schweigepflicht gilt ab dem ersten Kontakt und unabhängig davon, ob es zu einem Mandat kommt. Sie ist strafbewehrt.
Verteidigen Sie auch, wenn jemand die Tat begangen hat?
Ja. Verteidigung bedeutet nicht, das Gegenteil zu behaupten. Sie bedeutet, dafür zu sorgen, dass das Verfahren korrekt geführt wird und dass die Rechtsfolge angemessen ist.
In vielen Fällen ist ein gut vorbereitetes Geständnis der bessere Weg als ein aussichtsloses Bestreiten – aber das lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.
Kann ich Sie auch außerhalb von Kiel beauftragen?
Ja. Regelmäßig tätig bin ich in ganz Schleswig-Holstein; Mandate übernehme ich auch bundesweit. Was das an Reisezeit und Kosten bedeutet, bespreche ich vorher. Mehr unter Kiel und Schleswig-Holstein.
Ich habe schon einen Anwalt. Kann ich wechseln?
Ja, jederzeit und ohne Begründung. Bei einem bestellten Pflichtverteidiger ist ein Wechsel an Voraussetzungen geknüpft, aber möglich – am einfachsten, wenn der bisherige Verteidiger zustimmt und ein neuer bereitsteht.
Kontakt
Ihre Frage war nicht dabei?
Rufen Sie an. Die meisten Fragen lassen sich in wenigen Minuten klären – und wenn nicht, wissen Sie danach zumindest, woran es liegt.