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Gesetz gegen digitale Gewalt: Was bei Deepfakes, heimlichen Aufnahmen und Fake-Profilen strafbar werden soll
Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 das Gesetz gegen digitale Gewalt beschlossen. Was bei Deepfakes, Voyeur-Aufnahmen und Fake-Profilen künftig strafbar sein soll – und was schon heute gilt.
Ein Foto aus dem Urlaub, ein frei verfügbares Programm, zehn Minuten Zeit – mehr braucht es heute nicht, um ein täuschend echtes Nacktbild eines Menschen zu erzeugen, der nie dafür posiert hat. Der Gesetzgeber hat lange gebraucht, darauf zu reagieren. Jetzt liegt ein Regierungsentwurf vor, der gleich mehrere neue Straftatbestände schafft. Für Betroffene ist das ein Fortschritt. Für Beschuldigte heißt es: Der Kreis dessen, was strafbar ist, wird spürbar größer – und die Ermittler bekommen neue Werkzeuge.
Worum es geht
Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt“ beschlossen. Er stammt aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und geht auf einen Referentenentwurf vom April 2026 zurück, der seither in mehreren Punkten verschärft wurde.
Wichtig zur Einordnung: Das Gesetz gilt noch nicht. Bundesrat und Bundestag müssen sich erst damit befassen, Änderungen sind wahrscheinlich. Das Ministerium rechnet mit einem Inkrafttreten frühestens Mitte 2027.
Die geplanten Straftatbestände im Überblick
Der Entwurf setzt an vier Stellen an. Die Paragrafen und Strafrahmen stammen aus dem Regierungsentwurf; im parlamentarischen Verfahren kann sich daran noch etwas ändern.
Intime Bildaufnahmen und sexualisierte Deepfakes (§ 184k StGB-E)
Der bisherige § 184k StGB, der vor allem das sogenannte Upskirting erfasst, soll zu einer zentralen Vorschrift über die Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen ausgebaut werden. Erfasst werden sollen insbesondere:
- Sexualisierte Deepfakes: das unbefugte Herstellen oder Verbreiten realistischer Bilder oder Videos, die einen echten Menschen nackt oder bei sexuellen Handlungen zeigen. Strafbar soll schon das Herstellen für den Eigengebrauch sein. Ein Hinweis, das Bild sei KI-generiert, schließt die Strafbarkeit grundsätzlich nicht aus. Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
- Digitaler Voyeurismus: heimliche Nacktaufnahmen – und zwar unabhängig davon, wo sie entstehen. Bislang kam es oft darauf an, ob die Aufnahme in einem besonders geschützten Raum gemacht wurde. Künftig soll auch die Aufnahme in der Sauna, im Schwimmbad oder am FKK-Strand erfasst sein. Aufnahmen bekleideter Körperstellen sollen nur strafbar sein, wenn die sexualisierte Darstellung das Bild prägt und offensichtlich ist.
- Weitergabe einvernehmlich entstandener Aufnahmen: wer intime Bilder, die einmal im Vertrauen entstanden sind, ohne Einverständnis weitergibt.
- Vergewaltigungsvideos: Schon der Besitz und das bewusste Abrufen – auch das bloße Streamen – sollen mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sein, das Herstellen und Verbreiten mit bis zu drei Jahren.
Rufschädigende Deepfakes (§ 201b StGB-E)
Strafbar werden soll außerdem, wer täuschend echte, künstlich erzeugte Inhalte verbreitet, die einem Menschen erheblich schaden können – etwa ein manipuliertes Video, das den Eindruck erweckt, jemand habe eine Straftat begangen. Satire, die als solche erkennbar ist, bleibt ausgenommen, ebenso Kunst, Wissenschaft und Berichterstattung.
Identitätsmissbrauch durch Fake-Profile (§ 201c StGB-E)
Neu gegenüber dem Referentenentwurf: Wer unter dem Namen eines anderen ein Profil oder Konto anlegt und darüber Inhalte verbreitet, die dessen Ansehen erheblich schaden können, soll mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden können.
Heimliche Überwachung mit Technik (§ 202e StGB-E)
Der vierte Baustein betrifft das heimliche Orten und Überwachen – mit GPS-Trackern, Spionage-Apps oder vernetzten Geräten im Haushalt. Strafbar soll sein, wer einen Menschen wiederholt oder ständig unbefugt auf diese Weise überwacht, sodass ihm erheblicher Schaden droht. Strafrahmen: Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. Der Hintergrund: Die Nachstellung nach § 238 StGB setzt wiederholte Handlungen voraus. Ein einmal heimlich am Auto angebrachter Tracker, der danach rund um die Uhr meldet, wo jemand ist, fällt dort leicht durch das Raster.
Was schon heute strafbar ist
Die neuen Vorschriften gelten nur für Taten, die nach ihrem Inkrafttreten begangen werden – rückwirkend darf das Strafrecht nicht verschärft werden (Art. 103 Abs. 2 GG). Daraus folgt aber nicht, dass bis dahin alles erlaubt wäre. Schon heute greifen unter anderem:
- § 201a StGB für Aufnahmen in der Wohnung oder in besonders geschützten Räumen und für bloßstellende Aufnahmen,
- der bisherige § 184k StGB gegen Aufnahmen unter den Rock oder in den Ausschnitt,
- § 33 Kunsturhebergesetz für das Verbreiten von Bildnissen ohne Einwilligung,
- die Beleidigungsdelikte der §§ 185 ff. StGB, insbesondere Verleumdung,
- die Nachstellung nach § 238 StGB, wenn jemand wiederholt digital verfolgt oder unter fremdem Namen auftritt.
Zeigt ein Inhalt Kinder oder Jugendliche, gelten ohnehin die §§ 184b und 184c StGB mit deutlich höheren Strafen – und zwar auch für künstlich erzeugte, wirklichkeitsnahe Darstellungen. Das Ministerium räumt selbst ein, dass vieles schon nach geltendem Recht verfolgt werden kann. Was fehlt, ist eine Vorschrift, die genau auf das Phänomen zugeschnitten ist.
Was das für Beschuldigte bedeutet
Verfahren wegen digitaler Taten werden fast immer über Daten geführt: Auskünfte von Plattformen und Messengerdiensten, IP-Adressen, die Auswertung beschlagnahmter Handys und Rechner. Der Entwurf stärkt genau diese Seite – Gerichte sollen Anbieter künftig verpflichten können, Daten zu sichern und die Identität hinter einem anonymen Konto offenzulegen. Für die Verteidigung stellen sich deshalb vor allem drei Fragen:
- Wer war es tatsächlich? Ein Konto ist kein Mensch. Gemeinsam genutzte Geräte, weitergegebene Zugangsdaten und gehackte Profile sind keine Ausreden, sondern Alltag. Ob sich eine Handlung einer bestimmten Person zuordnen lässt, ist oft der Kern des Verfahrens.
- War es „unbefugt“? Fast alle neuen Tatbestände setzen voraus, dass ohne Einverständnis gehandelt wurde. Was zwischen zwei Menschen vereinbart war, lässt sich aus einem Chatverlauf manchmal belegen – und manchmal nur schwer.
- Was wusste der Beschuldigte? Wer ein Bild in einer Gruppe weiterleitet, macht es zugänglich. Strafbar ist das aber nur, wenn er die maßgeblichen Umstände kannte – etwa, dass die gezeigte Person nicht eingewilligt hat.
Gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden geht es häufig um weitergeleitete Inhalte in Klassen- und Freundesgruppen. Hier kommt das Jugendstrafrecht ins Spiel, das andere Reaktionen ermöglicht als eine Geldstrafe – aber nur, wenn die Verteidigung früh ansetzt.
Mein Rat, wenn Ihnen ein solcher Vorwurf gemacht wird: Machen Sie keine Angaben bei der Polizei, erklären Sie sich nicht in Chats oder sozialen Netzwerken, und löschen Sie nichts überstürzt. Das hilft selten und wird oft falsch gedeutet. Erst wenn die Ermittlungsakte vorliegt, lässt sich beurteilen, was der Vorwurf tatsächlich trägt. Was bei einer Durchsuchung oder Vorladung zu tun ist, habe ich hier zusammengefasst.
Was Betroffene schon jetzt tun können
Wer selbst Ziel eines Deepfakes, heimlicher Aufnahmen oder eines Fake-Profils geworden ist, muss nicht auf das neue Gesetz warten. Sichern Sie Beweise, bevor Inhalte verschwinden: Screenshots mit sichtbarer Adresse, Datum und Profilnamen. Melden Sie die Inhalte der Plattform und erstatten Sie Anzeige. Das neue gerichtliche Auskunftsverfahren und die Möglichkeit, Konten vorübergehend sperren zu lassen, stehen allerdings erst zur Verfügung, wenn das Gesetz in Kraft ist.
Wie es weitergeht
Der Regierungsentwurf geht nun zunächst an den Bundesrat und anschließend in den Bundestag. Kritik gibt es bereits, etwa an der Schwelle für Accountsperren, die der Bundesrechtsanwaltskammer zu niedrig erscheint. Ich werde berichten, wenn sich am Entwurf Wesentliches ändert.
Wenn Sie wegen einer Aufnahme, eines weitergeleiteten Bildes oder eines Online-Profils Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft bekommen haben, rufen Sie mich an: 0431 – 22 18 15 20. Ich verteidige Sie auch bei Vorwürfen mit besonderer Tragweite und im Jugendstrafrecht.
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Dieser Text gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ist allgemein gehalten. Ob er auf Ihren Fall passt, klärt ein Gespräch.